§ 327g des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) definiert die Voraussetzungen für die Freiheit digitaler Produkte von Rechtsmängeln, insbesondere im Hinblick auf die Nutzung durch den Verbraucher ohne Verletzung von Rechten Dritter.
Das digitale Produkt ist frei von Rechtsmängeln, wenn der Verbraucher es gemäß den subjektiven oder objektiven Anforderungen nach § 327e Absatz 2 und 3 nutzen kann, ohne Rechte Dritter zu verletzen.
BGB, Buch 2, Abschnitt 3, Titel 2a → Verträge über digitale Produkte
Regelt Verträge über digitale Inhalte und Dienstleistungen (§§ 327-327u BGB).
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