§ 311 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt die Begründung von Schuldverhältnissen durch Rechtsgeschäfte und rechtsgeschäftsähnliche Vorgänge. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.
§ 311 (1) BGB → Begründung durch Vertrag
Zur Begründung oder Änderung eines Schuldverhältnisses ist grundsätzlich ein Vertrag erforderlich.
§ 311 (2) BGB → Schuldverhältnis durch rechtsgeschäftsähnliche Vorgänge
Schuldverhältnisse mit Rücksichtnahmepflichten entstehen auch durch Vertragsverhandlungen, Vertragsanbahnung oder ähnliche geschäftliche Kontakte.
§ 311 (3) BGB → Schuldverhältnis gegenüber Dritten
Rücksichtnahmepflichten können auch gegenüber Personen entstehen, die nicht Vertragspartei werden sollen.
BGB, Buch 2, Abschnitt 3, Titel 1 → Begründung, Inhalt und Beendigung
Regelt die Begründung, den Inhalt und die Beendigung von Schuldverhältnissen aus Verträgen.
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