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Rechtsgeschäft mit dem Eingetragenen

BGBBürgerliches Gesetzbuch → Buch 3: Sachenrecht → Abschnitt 2: Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken → § 893 Rechtsgeschäft mit dem Eingetragenen

§ 893 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) erstreckt den Schutz des öffentlichen Glaubens auf Rechtsgeschäfte und Leistungen im Zusammenhang mit dem eingetragenen Berechtigten.

§ 893 BGB

Die Vorschrift des § 892 findet entsprechende Anwendung, wenn an denjenigen, für welchen ein Recht im Grundbuch eingetragen ist, auf Grund dieses Rechts eine Leistung bewirkt oder wenn zwischen ihm und einem anderen in Ansehung dieses Rechts ein nicht unter die Vorschrift des § 892 fallendes Rechtsgeschäft vorgenommen wird, das eine Verfügung über das Recht enthält.

siehe auch

BGB → Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
Allgemeine Regeln über Erwerb, Rang, Sicherung, Berichtigung und Verjährung von Grundstücksrechten.

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