Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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§ 893 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) erstreckt den Schutz des öffentlichen Glaubens auf Rechtsgeschäfte und Leistungen im Zusammenhang mit dem eingetragenen Berechtigten.
Die Vorschrift des § 892 findet entsprechende Anwendung, wenn an denjenigen, für welchen ein Recht im Grundbuch eingetragen ist, auf Grund dieses Rechts eine Leistung bewirkt oder wenn zwischen ihm und einem anderen in Ansehung dieses Rechts ein nicht unter die Vorschrift des § 892 fallendes Rechtsgeschäft vorgenommen wird, das eine Verfügung über das Recht enthält.
BGB → Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
Allgemeine Regeln über Erwerb, Rang, Sicherung, Berichtigung und Verjährung von Grundstücksrechten.
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