§ 494 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt die Rechtsfolgen von Form- und Informationsmängeln bei Verbraucherdarlehensverträgen. Er sieht eine Heilung durch Auszahlung bei gleichzeitiger inhaltlicher Korrektur zugunsten des Verbrauchers vor. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.
§ 494 (1) BGB → Nichtigkeit bei Form- und Angabemängeln
Ein Verbraucherdarlehensvertrag und eine entsprechende Vollmacht sind nichtig, wenn die Schriftform insgesamt fehlt oder bestimmte wesentliche Pflichtangaben im Vertrag fehlen.
§ 494 (2) BGB → Heilung durch Auszahlung und Zinsreduzierung
Trotz Nichtigkeitsgründen wird der Vertrag mit Empfang des Darlehens wirksam, wobei bei fehlenden Zinsangaben der Sollzins auf den gesetzlichen Zinssatz reduziert wird.
§ 494 (3) BGB → Korrektur bei zu niedrigem Effektivzins
Ist der effektive Jahreszins zu niedrig angegeben, vermindert sich der zugrunde gelegte Sollzinssatz um den entsprechenden Prozentsatz.
§ 494 (4) BGB → Nicht geschuldete Kosten und Anpassungsverbote
Nicht angegebene Kosten schuldet der Darlehensnehmer nicht, und fehlende Angaben zu Anpassungsvoraussetzungen schließen nachteilige Kosten- oder Zinsanpassungen aus.
§ 494 (5) BGB → Neuberechnung von Teilzahlungen
Sind Teilzahlungen vereinbart, muss der Darlehensgeber deren Höhe unter Berücksichtigung der verminderten Zinsen oder Kosten neu berechnen.
§ 494 (6) BGB → Kündigungs- und Sicherheitenfolgen
Fehlen Angaben zu Laufzeit, Kündigungsrecht, Sicherheiten oder Umwandlungsrecht, kann der Darlehensnehmer jederzeit kündigen, Sicherheiten sind teils ausgeschlossen und das Umwandlungsrecht bei Fremdwährungsimmobiliardarlehen jederzeit ausübbar.
§ 494 (7) BGB → Angepasste Vertragsabschrift
Der Darlehensgeber muss dem Darlehensnehmer eine Vertragsabschrift mit allen sich aus den Absätzen 2 bis 6 ergebenden Vertragsänderungen zur Verfügung stellen.
BGB → Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
Regelungen zu Abschluss, Durchführung, Beendigung und Verbraucherschutz bei Darlehen und Finanzierungshilfen.
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