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Rechtsfolgen fehlender Einwilligung

BGBBürgerliches Gesetzbuch → Buch 4: Familienrecht → Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe → Titel 6: Eheliches Güterrecht → Untertitel 2: Vertragliches Güterrecht → Kapitel 3: Gütergemeinschaft → Unterkapitel 2: Verwaltung des Gesamtguts durch einen Ehegatten → § 1427 Rechtsfolgen fehlender Einwilligung

§ 1427 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) verweist für fehlende Zustimmung bei Gesamtgutsverfügungen auf die allgemeinen güterrechtlichen Genehmigungsregeln. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.

§ 1427 (1) BGB → Anwendung von § 1366/1367
Rechtsgeschäfte des verwaltenden Ehegatten ohne erforderliche Einwilligung unterliegen den Vorschriften über Genehmigung und Unwirksamkeit einseitiger Rechtsgeschäfte.

§ 1427 (2) BGB → Widerrufsrecht des Dritten
Der Dritte kann den Vertrag bis zur Genehmigung widerrufen, jedoch eingeschränkt, wenn er die Gütergemeinschaft und die fehlende Zustimmung kannte.

siehe auch

BGB → Eheliches Güterrecht
Regelungen zu gesetzlichen und vertraglichen Güterständen der Ehegatten, deren Verwaltung, Haftung und Vermögensausgleich.

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