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+ | ====== Rechtsanwaltskosten ====== | ||
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+ | Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Schädiger nicht schlechthin alle durch das [[Schadensereignis]] adäquat verursachten Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus Sicht | ||
+ | des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren. Maßgeblich ist die ex-ante-Sicht einer vernünftigen, | ||
+ | Es kommt darauf an, wie sich die voraussichtliche Abwicklung des Schadensfalls aus der Sicht des Geschädigten darstellt.((BGH, | ||
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+ | In einfach gelagerten Fällen, bei denen mit rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten nicht zu rechnen ist, | ||
+ | obliegt es dem Geschädigten grundsätzlich, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | -> [[Schadensersatz]] \\ | ||
+ | -> [[Verfahrensrecht: | ||
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