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privatrecht:rechtsanwaltskosten

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 +====== Rechtsanwaltskosten ======
 +
 +Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Schädiger nicht schlechthin alle durch das [[Schadensereignis]] adäquat verursachten Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus Sicht
 +des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren. Maßgeblich ist die ex-ante-Sicht einer vernünftigen, wirtschaftlich denkenden Person. Dabei sind keine überzogenen Anforderungen zu stellen.
 +Es kommt darauf an, wie sich die voraussichtliche Abwicklung des Schadensfalls aus der Sicht des Geschädigten darstellt.((BGH, Urteil vom 1. September 2020 - X ZR 97/19; m.V.a. BGH, Urteil vom 17. September 2015 - IX ZR 280/14, NJW 2015, 3793 Rn. 8))
 +
 +In einfach gelagerten Fällen, bei denen mit rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten nicht zu rechnen ist,
 +obliegt es dem Geschädigten grundsätzlich, seine Rechte zunächst selbst geltend zu machen.((BGH, Urteil vom 1. September 2020 - X ZR 97/19))
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +-> [[Schadensersatz]] \\
 +-> [[Verfahrensrecht:Kosten des Verfahrens]] (Verfahrensrecht)