Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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§ 877 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) erstreckt die Regeln über Begründung und Aufhebung von Grundstücksrechten auf inhaltliche Rechtsänderungen.
Die Vorschriften der §§ 873, 874, 876 finden auch auf Änderungen des Inhalts eines Rechts an einem Grundstück Anwendung.
Inhaltsänderung i.S.d. § 877 BGB ist jede rechtsgeschäftliche Abänderung der Befugnisse, welche dem Berechtigten aus einem bereits bestehenden Recht zustehen. Hieraus folgt, dass § 877 BGB nicht anwendbar ist, wenn die Person des Berechtigten eines Rechts geändert werden soll. Dies betrifft nämlich nicht den Inhalt des Rechts, sondern die Inhaberschaft, deren Übertragung allein unter die Regelung des § 873 BGB fällt.1)
Auf Änderungen des Inhalts des Rechts an einem Grundstück finden nach § 877 BGB die Vorschriften der §§ 873, 874, 876 BGB nur für die rechtsgeschäftliche Änderung Anwendung; inhaltliche Änderungen, die von Gesetzes wegen eintreten, regelt § 877 BGB nicht. Das teilweise Erlöschen der Grunddienstbarkeit nach § 1028 Abs. 1 Satz 2 BGB [→ Verjährung und Teilerlöschen] beruht auf einer gesetzlichen Anordnung und wird daher von § 877 BGB selbst dann nicht erfasst, wenn mit ihm im Einzelfall eine inhaltliche Änderung des Rechts einhergeht.2)
Die §§ 876, 877 BGB schützen in ihrem unmittelbaren Anwendungsbereich den Inhaber eines Rechts an einem Grundstück (Zweigrecht), welches ein anderes an diesem Grundstück bestehendes Recht (Hauptrecht) belastet, indem sie die rechtsgeschäftliche Aufhebung und Änderung des Hauptrechts von seiner Zustimmung abhängig machen. Ein Recht darf nach diesem Grundgedanken nicht ohne Zustimmung seines Inhabers geändert werden, wobei eine solche Änderung schon darin liegt, dass der Gegenstand, auf den sich das Recht bezieht, verändert wird; eine Inhaltsänderung tritt daher auch beim Stammgrundstück durch dessen Verkleinerung ein.3)
An einer Inhaltsänderung fehlt es grundsätzlich auch dann, wenn ein Grundstücksrecht in ein anderes umgewandelt werden soll, es sich bei dem eingetragenen und dem geänderten Recht also nicht mehr um Rechte desselben sachenrechtlichen Typs handelt. Anders ist es, wenn das Gesetz trotz eines Typenwechsels eine Umwandlung ausdrücklich für zulässig erklärt, wie dies etwa in § 1186 BGB [→ Zulässige Umwandlungen], § 1198 BGB [→ Zulässige Umwandlungen] und § 1203 BGB [→ Zulässige Umwandlungen] der Fall ist.4)
Ein zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks bestehendes Vorkaufsrecht (subjektiv-dingliches Vorkaufsrecht) kann nicht im Wege der Rechtsänderung in ein zugunsten einer bestimmten Person bestehendes Vorkaufsrecht (subjektiv-persönliches Vorkaufsrecht) umgewandelt werden. Erforderlich ist vielmehr die Aufhebung des bisherigen und die Begründung eines neuen Vorkaufsrechts. Dies gilt auch dann, wenn die nunmehr begünstigte Person Eigentümerin des (bislang) herrschenden Grundstücks ist.5)
Bei der Änderung eines subjektiv-dinglichen Vorkaufsrechts in ein subjektiv-persönliches Vorkaufsrecht ändert sich der Inhaber des Rechts: Während im ersten Fall Berechtigter der „jeweilige“ Grundstückseigentümer des begünstigten Grundstücks ist, steht das Vorkaufsrecht im zweiten Fall (nur) einer bestimmten Person zu. Hieran ändert es nichts, wenn im Zeitpunkt der beabsichtigten Rechtsänderung die zukünftig als Berechtigte vorgesehene Person aktuell Eigentümerin des herrschenden Grundstücks und deshalb bereits vor der Rechtsänderung zur Ausübung des Vorkaufsrechts berechtigt ist. Der Unterschied in der Person der Berechtigten zeigt sich im Falle der Veräußerung des Grundstücks: Während das fortbestehende subjektiv-dingliche Vorkaufsrecht nach der Veräußerung dem neuen Grundstückseigentümer zustünde, bliebe Inhaber eines subjektiv-persönlichen Vorkaufsrechts der als Berechtigter benannte frühere Eigentümer.6)
Das subjektiv-dingliche und das subjektiv-persönliche Vorkaufsrecht stellen unterschiedliche Rechte dar, so dass eine entsprechende Umwandlung nicht als bloße Änderung des Inhalts „eines Rechts“ nach § 877 BGB angesehen werden kann. Dass § 1094 BGB [→ Gesetzlicher Inhalt des dinglichen Vorkaufsrechts] die Überschrift „Gesetzlicher Inhalt des dinglichen Vorkaufsrechts“ trägt, ist hierfür unergiebig; insoweit handelt es sich nur um den Oberbegriff für die beiden Arten des dinglichen Vorkaufsrechts, der als solcher keine Aussage dazu trifft, ob es sich um jeweils eigenständige Rechte an einem Grundstück handelt.7)
Eine rangwahrende Umwandlung des Vorkaufsrechts ohne Aufhebung des bisherigen und Bestellung des neuen Vorkaufsrechts käme nur in Betracht, wenn der Gesetzgeber dies ausdrücklich für zulässig erklärt hätte. Eine den §§ 1186, 1198, 1203 BGB vergleichbare Vorschrift hat der Gesetzgeber zu dem dinglichen Vorkaufsrecht in den §§ 1094 ff. BGB nicht getroffen.8)
BGB → Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
Allgemeine Regeln über Erwerb, Rang, Sicherung, Berichtigung und Verjährung von Grundstücksrechten.
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