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Rechtliche Betreuung (BGB Buch 4, Abschnitt 3, Titel 3)

§§ 1814 bis 1881 regeln die Betreuung volljähriger Personen mit gesundheitlich bedingtem Unterstützungsbedarf durch Bestellung, Aufgabenkreise und Aufsicht eines Betreuers. Die Vorschriften behandeln die Voraussetzungen und Betreuerbestellung, die Führung der Betreuung mit Berücksichtigung des Betreutenwillens, die Beratung und Aufsicht durch das Betreuungsgericht, die Beendigung oder Änderung der Betreuung sowie die Vergütung und den Aufwendungsersatz für Betreuer.

Untertitel 1: Betreuerbestellung

§§ 1814 bis 1832 regeln die Voraussetzungen und das Verfahren der Betreuerbestellung für volljährige Personen, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten nicht besorgen können. Die Vorschriften behandeln die Subsidiarität der Betreuung, die Auswahl und Eignung des Betreuers, die Festlegung der Aufgabenkreise, die Berücksichtigung von Betreuungsverfügungen sowie die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts.

§ 1814 BGB → Voraussetzungen
Ein Betreuer wird für volljährige Personen bestellt, die aufgrund von Krankheit oder Behinderung ihre Angelegenheiten nicht besorgen können, jedoch nicht gegen ihren Willen.

§ 1815 BGB → Umfang der Betreuung
Der Aufgabenkreis eines Betreuers umfasst vom Betreuungsgericht angeordnete Bereiche, deren rechtliche Wahrnehmung erforderlich ist.

§ 1816 BGB → Eignung und Auswahl des Betreuers; Berücksichtigung der Wünsche des Volljährigen
Das Betreuungsgericht bestellt einen geeigneten Betreuer, wobei die Wünsche des Volljährigen und familiäre Bindungen berücksichtigt werden.

§ 1817 BGB → Mehrere Betreuer; Verhinderungsbetreuer; Ergänzungsbetreuer
Das Betreuungsgericht kann mehrere Betreuer bestellen und deren Aufgabenbereiche festlegen, um die Angelegenheiten des Betreuten besser zu regeln.

§ 1818 BGB → Betreuung durch Betreuungsverein oder Betreuungsbehörde
Das Betreuungsgericht bestellt einen Betreuungsverein als Betreuer, wenn eine hinreichende Betreuung durch natürliche Personen nicht möglich ist.

§ 1819 BGB → Übernahmepflicht; weitere Bestellungsvoraussetzungen
Die ausgewählte Person muss die Betreuung übernehmen, wenn dies zumutbar ist und sie sich bereit erklärt hat; spezielle Regelungen gelten für Vereins- und Behördenbetreuer.

§ 1820 BGB → Vorsorgevollmacht und Kontrollbetreuung
Wer Kenntnis von einer Bevollmächtigung eines Volljährigen erlangt, muss das Betreuungsgericht unverzüglich informieren.

Untertitel 2: Führung der Betreuung

§§ 1833 bis 1857h regeln die Aufgaben und Pflichten des Betreuers bei der Führung der Betreuung unter Berücksichtigung des Betreutenwillens und -wohls. Die Vorschriften behandeln die Pflicht zur persönlichen Betreuung, die Vermögensverwaltung, Genehmigungspflichten für bestimmte Rechtsgeschäfte, die freiheitsentziehende Unterbringung und ärztliche Zwangsmaßnahmen, die Rechnungslegung sowie besondere Vorschriften für verschiedene Betreuer-Typen (ehrenamtlich, beruflich, Vereinsbetreuer, Betreuungsbehörde).

§ 1821 BGB → Pflichten des Betreuers; Wünsche des Betreuten
Der Betreuer besorgt die rechtlichen Angelegenheiten des Betreuten, unterstützt dessen Selbstbestimmung und ermittelt dessen mutmaßlichen Willen.

§ 1822 BGB → Auskunftspflicht gegenüber nahestehenden Angehörigen
Der Betreuer erteilt nahestehenden Personen Auskunft über die Lebensumstände des Betreuten, wenn dies dessen Willen entspricht.

§ 1823 BGB → Vertretungsmacht des Betreuers
Der Betreuer vertritt den Betreuten sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich im Rahmen seines Aufgabenkreises.

§ 1824 BGB → Ausschluss der Vertretungsmacht
Der Betreuer kann den Betreuten nicht bei bestimmten Rechtsgeschäften mit nahen Angehörigen oder bei relevanten Rechtsstreitigkeiten vertreten.

§ 1825 BGB → Einwilligungsvorbehalt
Ein Einwilligungsvorbehalt kann zur Abwendung erheblicher Gefahren für den Betreuten angeordnet werden, jedoch nicht gegen dessen Willen.

§ 1826 BGB → Haftung des Betreuers
Der Betreuer haftet für Schäden aus Pflichtverletzungen, es sei denn, er hat diese nicht zu vertreten; mehrere Betreuer haften gesamtschuldnerisch.

§ 1827 BGB → Patientenverfügung; Behandlungswünsche oder mutmaßlicher Wille des Betreuten
Einwilligungsfähige Volljährige können durch eine Patientenverfügung ihren Willen zu medizinischen Maßnahmen festlegen, die der Betreuer zu beachten hat.

§ 1828 BGB → Gespräch zur Feststellung des Patientenwillens
Der Arzt ermittelt die geeignete Behandlung unter Berücksichtigung des Patientenwillens, wobei Angehörige und Vertrauenspersonen einbezogen werden.

§ 1829 BGB → Genehmigung des Betreuungsgerichts bei ärztlichen Maßnahmen
Die Genehmigung des Betreuungsgerichts ist für medizinische Maßnahmen erforderlich, wenn erhebliche Gesundheitsrisiken für den Betreuten bestehen.

§ 1830 BGB → Sterilisation
Die Einwilligung eines Sterilisationsbetreuers zur Sterilisation des Betreuten erfordert strenge Voraussetzungen und die Genehmigung des Betreuungsgerichts.

§ 1831 BGB → Freiheitsentziehende Unterbringung und freiheitsentziehende Maßnahmen
Die Unterbringung eines Betreuten mit Freiheitsentziehung ist nur bei dringender Notwendigkeit und Genehmigung des Betreuungsgerichts zulässig.

§ 1832 BGB → Ärztliche Zwangsmaßnahmen
Die Einwilligung des Betreuers in eine ärztliche Zwangsmaßnahme erfordert strenge Voraussetzungen und die Genehmigung des Betreuungsgerichts.

§ 1833 BGB → Aufgabe von Wohnraum des Betreuten
Die Aufgabe von selbstgenutztem Wohnraum durch den Betreuer bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts und muss angezeigt werden.

§ 1834 BGB → Bestimmung des Umgangs und des Aufenthalts des Betreuten
Der Betreuer darf den Umgang und Aufenthalt des Betreuten nur bei dessen Wunsch oder drohender Gefährdung bestimmen, Streitigkeiten entscheidet das Betreuungsgericht.

§ 1835 BGB → Vermögensverzeichnis
Der Betreuer erstellt ein Vermögensverzeichnis des Betreuten, das er dem Betreuungsgericht mit Belegen und gegebenenfalls Unterstützung Dritter vorlegt.

§ 1836 BGB → Trennungsgebot; Verwendung des Vermögens für den Betreuer
Der Betreuer hat das Vermögen des Betreuten getrennt zu halten und darf es nicht für eigene Zwecke verwenden, außer bei bestimmten Ausnahmen.

§ 1837 BGB → Vermögensverwaltung durch den Betreuer bei Erbschaft und Schenkung
Der Betreuer verwaltet das Vermögen des Betreuten gemäß den Anordnungen des Erblassers oder Zuwendenden, wobei das Betreuungsgericht Abweichungen zulassen kann.

§ 1838 BGB → Pflichten des Betreuers in Vermögensangelegenheiten
Der Betreuer verwaltet die Vermögensangelegenheiten des Betreuten gemäß § 1821 und muss Abweichungen dem Betreuungsgericht melden.

§ 1839 BGB → Bereithaltung von Verfügungsgeld
Der Betreuer hat das Verfügungsgeld des Betreuten auf einem Girokonto bereitzuhalten, kann es jedoch auch auf einem verzinslichen Konto anlegen.

§ 1840 BGB → Bargeldloser Zahlungsverkehr
Der Betreuer führt den Zahlungsverkehr des Betreuten bargeldlos über ein Girokonto, ausgenommen sind übliche Barzahlungen und Auszahlungen an den Betreuten.

§ 1841 BGB → Anlagepflicht
Der Betreuer hat das nicht benötigte Geld des Betreuten auf einem verzinslichen Konto anzulegen.

§ 1842 BGB → Voraussetzungen für das Kreditinstitut
Das Kreditinstitut gehört einer ausreichenden Sicherungseinrichtung für Anlagen nach §§ 1839 und 1841 Absatz 2 an.

§ 1843 BGB → Depotverwahrung und Hinterlegung von Wertpapieren
Der Betreuer hat Wertpapiere des Betreuten sicher bei einem Kreditinstitut zu verwahren, es sei denn, dies ist nicht erforderlich.

§ 1844 BGB → Hinterlegung von Wertgegenständen auf Anordnung des Betreuungsgerichts
Das Betreuungsgericht ordnet die Hinterlegung von Wertgegenständen des Betreuten an, um dessen Vermögen zu sichern.

§ 1845 BGB → Sperrvereinbarung
Der Betreuer benötigt für Geldanlagen und Wertpapiere des Betreuten die Genehmigung des Betreuungsgerichts zur Verfügung.

§ 1846 BGB → Anzeigepflichten bei der Geld- und Vermögensverwaltung
Der Betreuer hat dem Betreuungsgericht unverzüglich über die Eröffnung von Konten und die Verwahrung von Wertpapieren des Betreuten zu berichten.

§ 1847 BGB → Anzeigepflicht für Erwerbsgeschäfte
Der Betreuer zeigt dem Betreuungsgericht Beginn, Art und Umfang neuer sowie bestehender Erwerbsgeschäfte des Betreuten an.

§ 1848 BGB → Genehmigung einer anderen Anlegung von Geld
Die Genehmigung des Betreuungsgerichts ist erforderlich, wenn der Betreuer Anlagegeld anders als auf einem Anlagekonto anlegt.

§ 1849 BGB → Genehmigung bei Verfügung über Rechte und Wertpapiere
Der Betreuer benötigt die Genehmigung des Betreuungsgerichts für Verfügungen über Geldleistungen, Wertpapiere und Wertgegenstände des Betreuten, mit bestimmten Ausnahmen.

§ 1850 BGB → Genehmigung für Rechtsgeschäfte über Grundstücke und Schiffe
Der Betreuer benötigt die Genehmigung des Betreuungsgerichts für bestimmte Verfügungen über Grundstücke und eingetragene Schiffe.

§ 1851 BGB → Genehmigung für erbrechtliche Rechtsgeschäfte
Der Betreuer benötigt die Genehmigung des Betreuungsgerichts für verschiedene erbrechtliche Verfügungen und Verträge des Betreuten.

§ 1852 BGB → Genehmigung für handels- und gesellschaftsrechtliche Rechtsgeschäfte
Der Betreuer benötigt die Genehmigung des Betreuungsgerichts für bestimmte Verfügungen und Verpflichtungen des Betreuten im Erwerbsbereich.

§ 1853 BGB → Genehmigung bei Verträgen über wiederkehrende Leistungen
Der Betreuer benötigt die Genehmigung des Betreuungsgerichts für langfristige Miet- oder Pachtverträge sowie für gewerbliche Pachtverträge.

§ 1854 BGB → Genehmigung für sonstige Rechtsgeschäfte
Der Betreuer benötigt die Genehmigung des Betreuungsgerichts für bestimmte Vermögensverfügungen des Betreuten.

§ 1855 BGB → Erklärung der Genehmigung
Das Betreuungsgericht erteilt die Genehmigung zu einem Rechtsgeschäft ausschließlich an den Betreuer.

§ 1856 BGB → Nachträgliche Genehmigung
Verträge des Betreuers ohne Genehmigung des Betreuungsgerichts sind nur mit nachträglicher Genehmigung wirksam.

§ 1857 BGB → Widerrufsrecht des Vertragspartners
Der andere Teil kann den Vertrag widerrufen, wenn der Betreuer fälschlich eine Genehmigung des Gerichts behauptet hat und ihm das Fehlen bekannt war.

§ 1858 BGB → Einseitiges Rechtsgeschäft
Ein einseitiges Rechtsgeschäft des Betreuers ist ohne Genehmigung des Betreuungsgerichts unwirksam, mit Genehmigung jedoch unter bestimmten Bedingungen wirksam.

§ 1859 BGB → Gesetzliche Befreiungen
Befreite Betreuer sind von bestimmten Pflichten entbunden und müssen dem Betreuungsgericht jährlich eine Vermögensübersicht vorlegen.

§ 1860 BGB → Befreiungen auf Anordnung des Gerichts
Das Betreuungsgericht kann auf Antrag des Betreuers von bestimmten Beschränkungen der Vermögensverwaltung befreien, sofern keine Gefährdung besteht.

Untertitel 3: Beratung und Aufsicht durch das Betreuungsgericht

§§ 1858 bis 1863 regeln die Beratungs- und Aufsichtspflicht des Betreuungsgerichts gegenüber dem Betreuer. Das Betreuungsgericht unterstützt und überwacht den Betreuer bei der Ausübung seiner Aufgaben, kann Berichte anfordern und bei Pflichtverletzungen einschreiten.

§ 1861 BGB → Beratung; Verpflichtung des Betreuers
Das Betreuungsgericht informiert und verpflichtet den ehrenamtlichen Betreuer über seine Rechte und Pflichten sowie Unterstützungsangebote.

§ 1862 BGB → Aufsicht durch das Betreuungsgericht
Das Betreuungsgericht überwacht die Tätigkeit des Betreuers, hört den Betreuten an und kann bei Pflichtwidrigkeiten geeignete Maßnahmen ergreifen.

§ 1863 BGB → Berichte über die persönlichen Verhältnisse des Betreuten
Der Betreuer erstellt einen Anfangsbericht über die persönlichen Verhältnisse des Betreuten und berichtet jährlich über die Betreuung.

§ 1864 BGB → Auskunfts- und Mitteilungspflichten des Betreuers
Der Betreuer muss dem Betreuungsgericht jederzeit Auskunft über die Betreuung und wesentliche Änderungen der Verhältnisse des Betreuten erteilen.

§ 1865 BGB → Rechnungslegung
Der Betreuer legt dem Betreuungsgericht jährlich eine geordnete Rechnung über die Vermögensverwaltung vor, die Einnahmen und Ausgaben umfasst.

§ 1866 BGB → Prüfung der Rechnung durch das Betreuungsgericht
Das Betreuungsgericht prüft die Rechnung des Betreuers und kann deren Berichtigung anordnen, während Ansprüche zwischen Betreuer und Betreutem auch vor Beendigung der Betreuung geltend gemacht werden können.

§ 1867 BGB → Einstweilige Maßnahmen des Betreuungsgerichts
Das Betreuungsgericht trifft dringend erforderliche Maßnahmen, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers gegeben sind, aber noch kein Betreuer bestellt wurde.

Untertitel 4: Beendigung, Aufhebung oder Änderung von Betreuung und Einwilligungsvorbehalt

§§ 1864 bis 1876 regeln die Beendigung der Betreuung durch Wegfall der Voraussetzungen oder Tod des Betreuten, die Aufhebung oder Änderung von Betreuung und Einwilligungsvorbehalt bei veränderten Umständen sowie die Entlassung des Betreuers und die Schlussrechnung.

§ 1868 BGB → Entlassung des Betreuers
Das Betreuungsgericht entlässt den Betreuer aus wichtigen Gründen, bei Eignungsmangel oder auf Verlangen des Betreuers.

§ 1869 BGB → Bestellung eines neuen Betreuers
Nach der Entlassung oder dem Tod des Betreuers ist unverzüglich ein neuer Betreuer zu bestellen.

§ 1870 BGB → Ende der Betreuung
Die Betreuung endet durch Aufhebung durch das Betreuungsgericht oder mit dem Tod des Betreuten.

§ 1871 BGB → Aufhebung oder Änderung von Betreuung und Einwilligungsvorbehalt
Die Betreuung wird aufgehoben oder der Aufgabenkreis des Betreuers angepasst, wenn die Voraussetzungen entfallen oder sich ändern.

§ 1872 BGB → Herausgabe von Vermögen und Unterlagen; Schlussrechnungslegung; Vermögensübersicht
Der Betreuer hat bei Beendigung der Betreuung Vermögen und Unterlagen herauszugeben sowie eine Vermögensübersicht beim Betreuungsgericht einzureichen.

§ 1873 BGB → Schlussmitteilung; Rechnungsprüfung
Der Betreuer übermittelt nach Beendigung der Betreuung eine Schlussmitteilung an das Betreuungsgericht, die Vermögensangaben und Unterlagen umfasst.

§ 1874 BGB → Besorgung der Angelegenheiten des Betreuten nach Beendigung der Betreuung
Der Betreuer führt die Angelegenheiten des Betreuten bis zur Kenntnis der Beendigung fort und muss dringende Angelegenheiten nach dessen Tod regeln.

Untertitel 5: Vergütung und Aufwendungsersatz

§§ 1877 bis 1881 regeln die Vergütung und den Aufwendungsersatz für Betreuer. Berufsbetreuer und Vereinsbetreuer erhalten eine angemessene Vergütung aus dem Vermögen des Betreuten oder bei Mittellosigkeit aus der Staatskasse, während ehrenamtliche Betreuer Aufwendungsersatz und eine Aufwandspauschale beanspruchen können.

§ 1875 BGB → Vergütung und Aufwendungsersatz
Die Vergütung und der Aufwendungsersatz für Betreuer richten sich nach den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften.

§ 1876 BGB → Vergütung
Ehrenamtliche Betreuer haben keinen Vergütungsanspruch, können jedoch unter bestimmten Voraussetzungen eine angemessene Vergütung erhalten.

§ 1877 BGB → Aufwendungsersatz
Der Betreuer kann vom Betreuten Aufwendungsersatz verlangen, wobei Fristen und bestimmte Kostenarten geregelt sind.

§ 1878 BGB → Aufwandspauschale
Der Betreuer kann eine jährliche Aufwandspauschale vom Betreuten verlangen, die an die Höchstentschädigung für Zeugen angelehnt ist.

§ 1879 BGB → Zahlung aus der Staatskasse
Der Betreuer kann bei Mittellosigkeit des Betreuten Vorschüsse und Aufwendungsersatz aus der Staatskasse verlangen.

§ 1880 BGB → Mittellosigkeit des Betreuten
Der Betreute ist mittellos, wenn er erforderliche finanzielle Mittel aus seinem Vermögen nicht vollständig oder nur teilweise aufbringen kann.

§ 1881 BGB → Gesetzlicher Forderungsübergang
Ansprüche des Betreuers gegen den Betreuten gehen bei Befriedigung durch die Staatskasse auf diese über, Erben haften nur mit Nachlasswert.

siehe auch

BGB, Buch 4, Abschnitt 3 → Vormundschaft, Pflegschaft, Betreuung
Regelt die gesetzliche Vertretung und Fürsorge für Personen ohne eigene Handlungsfähigkeit.

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