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Vertragsbeendigung bei Paketverträgen

§ 327c (6) des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt, dass Verbraucher, die einen Paketvertrag beenden können, sich auch von allen Bestandteilen des Vertrags lösen dürfen, sofern sie an dem anderen Bestandteil ohne das nicht bereitgestellte digitale Produkt kein Interesse haben, wobei diese Regelung nicht für Paketverträge gilt, die einen Telekommunikationsdienst umfassen.

§ 327c (6) BGB

Sofern der Verbraucher den Vertrag nach Absatz 1 Satz 1 beenden kann, kann er sich im Hinblick auf alle Bestandteile des Paketvertrags vom Vertrag lösen, wenn er an dem anderen Teil des Paketvertrags ohne das nicht bereitgestellte digitale Produkt kein Interesse hat. Satz 1 ist nicht auf Paketverträge anzuwenden, bei denen der andere Bestandteil ein Telekommunikationsdienst im Sinne des § 3 Nummer 61 des Telekommunikationsgesetzes ist.

siehe auch

§ 327c BGB → Rechte bei unterbliebener Bereitstellung
Der Verbraucher kann den Vertrag beenden, wenn der Unternehmer die Bereitstellung des digitalen Produkts nach Aufforderung nicht unverzüglich erfüllt.

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