Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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§ 327c (1) des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt, dass der Verbraucher den Vertrag beenden kann, wenn der Unternehmer seiner Verpflichtung zur Bereitstellung eines digitalen Produkts nach Aufforderung nicht unverzüglich nachkommt.
Kommt der Unternehmer seiner fälligen Verpflichtung zur Bereitstellung des digitalen Produkts auf Aufforderung des Verbrauchers nicht unverzüglich nach, so kann der Verbraucher den Vertrag beenden. Nach einer Aufforderung gemäß Satz 1 kann eine andere Zeit für die Bereitstellung nur ausdrücklich vereinbart werden.
§ 327c BGB → Rechte bei unterbliebener Bereitstellung
Der Verbraucher kann den Vertrag beenden, wenn der Unternehmer die Bereitstellung des digitalen Produkts nach Aufforderung nicht unverzüglich erfüllt.
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