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privatrecht:rechte_bei_unterbliebener_bereitstellung_vertragsaufloesung_bei_nutzungseignung

Vertragsauflösung bei Nutzungseignung

§ 327c (7) des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt, dass Verbraucher, die einen Vertrag gemäß Absatz 1 Satz 1 beenden können, auch das Recht haben, sich von dem gesamten Vertrag zu lösen, wenn das nicht bereitgestellte digitale Produkt die gewöhnliche Verwendung der Sache beeinträchtigt.

§ 327c (7) BGB

Sofern der Verbraucher den Vertrag nach Absatz 1 Satz 1 beenden kann, kann er sich im Hinblick auf alle Bestandteile eines Vertrags nach § 327a Absatz 2 vom Vertrag lösen, wenn aufgrund des nicht bereitgestellten digitalen Produkts sich die Sache nicht zur gewöhnlichen Verwendung eignet.

siehe auch

§ 327c BGB → Rechte bei unterbliebener Bereitstellung
Der Verbraucher kann den Vertrag beenden, wenn der Unternehmer die Bereitstellung des digitalen Produkts nach Aufforderung nicht unverzüglich erfüllt.

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