Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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§ 327c (7) des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt, dass Verbraucher, die einen Vertrag gemäß Absatz 1 Satz 1 beenden können, auch das Recht haben, sich von dem gesamten Vertrag zu lösen, wenn das nicht bereitgestellte digitale Produkt die gewöhnliche Verwendung der Sache beeinträchtigt.
Sofern der Verbraucher den Vertrag nach Absatz 1 Satz 1 beenden kann, kann er sich im Hinblick auf alle Bestandteile eines Vertrags nach § 327a Absatz 2 vom Vertrag lösen, wenn aufgrund des nicht bereitgestellten digitalen Produkts sich die Sache nicht zur gewöhnlichen Verwendung eignet.
§ 327c BGB → Rechte bei unterbliebener Bereitstellung
Der Verbraucher kann den Vertrag beenden, wenn der Unternehmer die Bereitstellung des digitalen Produkts nach Aufforderung nicht unverzüglich erfüllt.
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