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Schadensersatzansprüche des Verbrauchers

§ 327c (2) des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt die Ansprüche des Verbrauchers auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen, wenn die Voraussetzungen für eine Vertragsbeendigung vorliegen, und passt dabei die Anwendung des § 281 Absatz 1 Satz 1 an.

§ 327c (2) BGB

Liegen die Voraussetzungen für eine Beendigung des Vertrags nach Absatz 1 Satz 1 vor, so kann der Verbraucher nach den §§ 280 und 281 Absatz 1 Satz 1 Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen, wenn die Voraussetzungen dieser Vorschriften vorliegen. § 281 Absatz 1 Satz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Bestimmung einer angemessenen Frist die Aufforderung nach Absatz 1 Satz 1 tritt. Ansprüche des Verbrauchers auf Schadensersatz nach den §§ 283 und 311a Absatz 2 bleiben unberührt.

siehe auch

§ 327c BGB → Rechte bei unterbliebener Bereitstellung
Der Verbraucher kann den Vertrag beenden, wenn der Unternehmer die Bereitstellung des digitalen Produkts nach Aufforderung nicht unverzüglich erfüllt.

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