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privatrecht:rechte_bei_unterbliebener_bereitstellung_rechtsfolgen_der_vertragsbeendigung

Rechtsfolgen der Vertragsbeendigung

§ 327c (4) des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt die Anwendung der §§ 327o und 327p sowie die entsprechenden Rechtsfolgen für die Beendigung des Vertrags und Schadensersatzansprüche des Verbrauchers.

§ 327c (4) BGB

Für die Beendigung des Vertrags nach Absatz 1 Satz 1 und deren Rechtsfolgen sind die §§ 327o und 327p entsprechend anzuwenden. Das Gleiche gilt für den Fall, dass der Verbraucher in den Fällen des Absatzes 2 Schadensersatz statt der ganzen Leistung verlangt. § 325 gilt entsprechend.

siehe auch

§ 327c BGB → Rechte bei unterbliebener Bereitstellung
Der Verbraucher kann den Vertrag beenden, wenn der Unternehmer die Bereitstellung des digitalen Produkts nach Aufforderung nicht unverzüglich erfüllt.

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