Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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§ 327c (4) des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt die Anwendung der §§ 327o und 327p sowie die entsprechenden Rechtsfolgen für die Beendigung des Vertrags und Schadensersatzansprüche des Verbrauchers.
Für die Beendigung des Vertrags nach Absatz 1 Satz 1 und deren Rechtsfolgen sind die §§ 327o und 327p entsprechend anzuwenden. Das Gleiche gilt für den Fall, dass der Verbraucher in den Fällen des Absatzes 2 Schadensersatz statt der ganzen Leistung verlangt. § 325 gilt entsprechend.
§ 327c BGB → Rechte bei unterbliebener Bereitstellung
Der Verbraucher kann den Vertrag beenden, wenn der Unternehmer die Bereitstellung des digitalen Produkts nach Aufforderung nicht unverzüglich erfüllt.
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