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privatrecht:rechte_bei_unterbliebener_bereitstellung_anwendung_von_218_bgb

Anwendung von § 218 BGB

§ 327c (5) des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt die Anwendung des § 218 auf die Vertragsbeendigung gemäß Absatz 1 Satz 1 und stellt somit sicher, dass die entsprechenden Vorschriften für die Beendigung von Verträgen auch hier Anwendung finden.

§ 327c (5) BGB

§ 218 ist auf die Vertragsbeendigung nach Absatz 1 Satz 1 entsprechend anzuwenden.

siehe auch

§ 327c BGB → Rechte bei unterbliebener Bereitstellung
Der Verbraucher kann den Vertrag beenden, wenn der Unternehmer die Bereitstellung des digitalen Produkts nach Aufforderung nicht unverzüglich erfüllt.

privatrecht/rechte_bei_unterbliebener_bereitstellung_anwendung_von_218_bgb.txt · Zuletzt geändert: von 127.0.0.1