Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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§ 327c (5) des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt die Anwendung des § 218 auf die Vertragsbeendigung gemäß Absatz 1 Satz 1 und stellt somit sicher, dass die entsprechenden Vorschriften für die Beendigung von Verträgen auch hier Anwendung finden.
§ 218 ist auf die Vertragsbeendigung nach Absatz 1 Satz 1 entsprechend anzuwenden.
§ 327c BGB → Rechte bei unterbliebener Bereitstellung
Der Verbraucher kann den Vertrag beenden, wenn der Unternehmer die Bereitstellung des digitalen Produkts nach Aufforderung nicht unverzüglich erfüllt.
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