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Rechte bei unterbliebener Bereitstellung

§ 327c des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt die Rechte des Verbrauchers bei unterbliebener Bereitstellung digitaler Produkte, einschließlich der Möglichkeit zur Vertragsbeendigung und Schadensersatzansprüche. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.

§ 327c (1) BGB → Vertragsbeendigung bei Nichtbereitstellung
Verweigert der Unternehmer die unverzügliche Bereitstellung des digitalen Produkts, kann der Verbraucher den Vertrag beenden.

§ 327c (2) BGB → Schadensersatzansprüche des Verbrauchers
Der Verbraucher kann bei Vertragsbeendigung Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

§ 327c (3) BGB → Entbehrlichkeit der Aufforderung
Die Aufforderung zur Bereitstellung ist entbehrlich, wenn der Unternehmer diese verweigert oder nicht fristgerecht erfüllt.

§ 327c (4) BGB → Rechtsfolgen der Vertragsbeendigung
Für die Vertragsbeendigung nach Absatz 1 gelten entsprechend die §§ 327o, 327p und § 325 BGB.

§ 327c (5) BGB → Anwendung von § 218 BGB
§ 218 BGB findet entsprechende Anwendung auf die Vertragsbeendigung nach Absatz 1 Satz 1.

§ 327c (6) BGB → Vertragsbeendigung bei Paketverträgen
Verbraucher kann sich bei Vertragsbeendigung vom gesamten Paketvertrag lösen, wenn kein Interesse an anderen Bestandteilen besteht.

§ 327c (7) BGB → Vertragsauflösung bei Nutzungseignung
Der Verbraucher kann sich von allen Vertragsbestandteilen lösen, wenn das digitale Produkt die gewöhnliche Verwendung beeinträchtigt.

siehe auch

BGB, Buch 2, Abschnitt 3, Titel 2a → Verträge über digitale Produkte
Regelt Verträge über digitale Inhalte und Dienstleistungen (§§ 327-327u BGB).

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