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privatrecht:recht_der_schuldverhaeltnisse

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Recht der Schuldverhältnisse (BGB Buch 2)

Das zweite Buch des BGB [→ Bürgerliches Gesetzbuch ] regelt die schuldrechtlichen Beziehungen zwischen Personen. Es enthält sowohl die allgemeinen Vorschriften über Schuldverhältnisse als auch die Regelungen zu einzelnen Schuldverhältnissen wie Kauf, Miete, Dienstvertrag sowie unerlaubte Handlungen und ungerechtfertigte Bereicherung.

Abschnitt 1 (§§ 241-304) → Inhalt der Schuldverhältnisse
Regelt Inhalt und Erfüllung von Schuldverhältnissen, Schadensersatz, Verzug und Unmöglichkeit.

Abschnitt 2 (§§ 305-310) → Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) und deren Einbeziehung in Verträge.

Abschnitt 3 (§§ 311-361) → Schuldverhältnisse aus Verträgen
Begründung, Inhalt und Beendigung von Verträgen, gegenseitige Verträge, digitale Produkte, Rücktritt und Widerruf .

Abschnitt 4 (§§ 362-397) → Erlöschen der Schuldverhältnisse
Erfüllung, Hinterlegung, Aufrechnung und Erlass von Schuldverhältnissen.

Abschnitt 5 (§§ 398-413) → Übertragung einer Forderung
Abtretung von Forderungen an Dritte.

Abschnitt 6 (§§ 414-419) → Schuldübernahme
Übernahme von Schulden durch einen anderen Schuldner.

Abschnitt 7 (§§ 420-432) → Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern
Gesamtschuldner, Teilschuldner und Gesamtgläubiger.

Abschnitt 8 (§§ 433-853) → Einzelne Schuldverhältnisse
Einzelne Vertragstypen: Kauf, Miete, Dienstvertrag, Werkvertrag, Auftrag, Darlehen, Gesellschaft, Bürgschaft und unerlaubte Handlungen.

siehe auch

BGB → Bürgerliches Gesetzbuch
Das grundlegende Gesetz des deutschen Zivilrechts.

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