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privatrecht:recht_am_eigenen_bild

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 +====== Recht am eigenen Bild ======
 +
 +<note>
 +**§ 22 S. 1 KunstUrhG**
 +
 +[[Privatrecht:Bildnis|Bildnisse]] dürfen nur mit [[Privatrecht:Einwilligung des Abgebildeten]] verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt.    
 +</note>
 +
 +§ 22 S. 2 KunstUrhG -> [[Privatrecht:Einwilligung des Abgebildeten]] \\
 +§ 22 S. 3 KunstUrhG -> [[Privatrecht:Dauer des Bildnisschutzes]] \\
 +§ 22 S. 4 KunstUrhG -> [[Privatrecht:Angehörige im Sinne des Bildnisschutzes]] \\
 +
 +§ 23 KunstUrhG -> [[Privatrecht:Abbildungsfreiheit]]
 +
 +-> [[Privatrecht:Bildnis]] \\
 +-> [[Grundrecht:Bildberichterstattung]] \\
 +-> [[Privatrecht:Einwilligung des Abgebildeten]] \\
 +-> [[Privatrecht:Bilder von Minderjährigen]] \\
 +-> [[Privatrecht:Nutzung eines Bildnisses für Werbezwecke]] \\
 +-> [[Privatrecht:Entschädigungsanspruch nach einer Persönlichkeitsverletzung]] \\
 +-> [[Nutzung eines Bildnisses für Werbezwecke]] \\
 +-> [[Clickbaiting]] \\
 +-> [[Darstellung einer Person durch eine andere Person]] \\
 +
 +
 +Das Recht am eigenen Bild nach §§ 22, 23 KUG zielt als spezialgesetzliche Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darauf ab, die Persönlichkeit davor zu schützen, gegen ihren Willen in Gestalt der Abbildung für andere verfügbar zu werden.((BGH, Urteil vom 24. Februar 2022 - I ZR 2/21 - Tina Turner; m.V.a. BGH, GRUR 2021, 1222 Rn. 21 mwN))
 +
 +Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden (§ 22 Satz 1 KUG).((BGH, Urteil vom 24. Februar 2022 - I ZR 2/21 - Tina Turner))
 +
 +Fehlt eine solche Einwilligung, ist die Verbreitung und Schaustellung eines Bildnisses nur zulässig, wenn sie einem der Ausnahmetatbestände des § 23 Abs. 1 KUG [->  [[Privatrecht:Fälle der Abbildungsfreiheit]]] positiv zuzuordnen ist und berechtigte Interessen des Abgebildeten im Sinne des § 23 Abs. 2 KUG nicht verletzt werden. Zu den Ausnahmen gehören Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG) und Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient (§ 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG).((BGH, Urteil vom 24. Februar 2022 - I ZR 2/21 - Tina Turner))
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 +Die Veröffentlichung eines Bildes von einer Person begründet grundsätzlich eine rechtfertigungsbedürftige Beschränkung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts, die unabhängig davon ist, ob die Person in privaten oder öffentlichen Zusammenhängen und in vorteilhafter oder unvorteilhafter Weise abgebildet ist.((OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.5.2014, 6 U 55/13; m.V.a. BGH, GRUR 2011, 261, -Party- mwN.))
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 +
 +Allerdings ist das Recht am eigenen Bild als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht vorbehaltlos gewährleistet und findet seine Grenzen nach Art. 2 Abs. 1 GG in den Rechten anderer, zu denen auch die Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1 GG gehören.((OLG , Urteil v. 09.02.2010, I-20 U 151/09; m.V.a. Wenzel, a.a.O. Kapitel 7 Rdnr. 6))
 +
 +Damit erfordert die Beurteilung der Frage, ob ein Bildnis einer Person unabhängig von einem bestimmten zeitgeschichtlichen Ereignis veröffentlicht werden darf, stets die Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und den berechtigten Interessen der abgebildeten Person.((OLG , Urteil v. 09.02.2010, I-20 U 151/09; m.V.a. BGH WRP 2010, 104-107; BGH, DSB 2004 Nr. 11, 17; BVerfG, NJW 2000, 1021, 1025))
 +
 +
 +Kommt es mithin für eine Abwägung maßgeblich auf den Informationswert der Abbildung an, so kann - falls die beanstandete Abbildung im Zusammenhang mit einer Wortberichterstattung verbreitet worden ist - bei der Beurteilung diese zugehörige Wortberichterstattung nicht unberücksichtigt bleiben.((BGH, Urteil vom 6. März 2007 - VI ZR 13/06; m.w.N.))
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 +Den nur einfachrechtlich geschützten vermögensrechtlichen Bestandteilen des Persönlichkeitsrechts kommt nicht grundsätzlich der Vorrang gegenüber der verfassungsrechtlich geschützten Pressefreiheit zu.((BGH, Urteil vom 29. Oktober 2009 - I ZR 65/07 - Der strauchelnde Liebling; m.V.a. BGH, Urt. v. 5.6.2008 - I ZR 96/07, GRUR 2008, 1124 Tz. 14 = WRP 2008, 1524 - Zerknitterte Zigarettenschachtel))
 +===== siehe auch =====
 +
 +KunstUrhG -> [[Privatrecht:Kunsturhebergesetz]] \\
 +
 +-> [[Grundrecht:Allgemeines Persönlichkeitsrecht]] \\
 +
 +-> [[Privatrecht:Informationsinteresse der Öffentlichkeit]] \\
 +-> [[Privatrecht:Berechtigte Interessen des Abgebildeten]] \\
 +-> [[Privatrecht:Pressefreiheit]] \\
 +-> [[Privatrecht:Namensrecht]] \\
 +
  
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