Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


privatrecht:rechnungslegung_rechnungslegungspflicht

Rechnungslegungspflicht

§ 1865 (1) des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) begründet die Pflicht zur Rechnungslegung.

§ 1865 (1) BGB

Der Betreuer hat dem Betreuungsgericht über die Vermögensverwaltung Rechnung zu legen, soweit sein Aufgabenkreis die Vermögensverwaltung umfasst.

siehe auch

§ 1865 BGB → Rechnungslegung
Umfasst die Betreuung Vermögensverwaltung, muss der Betreuer jährlich geordnete Rechnungen über Einnahmen, Ausgaben und Vermögensbewegungen vorlegen und ggf. Erklärungen des Betreuten beibringen.

privatrecht/rechnungslegung_rechnungslegungspflicht.txt · Zuletzt geändert: von 127.0.0.1