Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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§ 1865 (1) des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) begründet die Pflicht zur Rechnungslegung.
Der Betreuer hat dem Betreuungsgericht über die Vermögensverwaltung Rechnung zu legen, soweit sein Aufgabenkreis die Vermögensverwaltung umfasst.
§ 1865 BGB → Rechnungslegung
Umfasst die Betreuung Vermögensverwaltung, muss der Betreuer jährlich geordnete Rechnungen über Einnahmen, Ausgaben und Vermögensbewegungen vorlegen und ggf. Erklärungen des Betreuten beibringen.
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