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privatrecht:rechnungslegung_rechnungsjahr

Rechnungsjahr

§ 1865 (2) des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt den Turnus der Rechnungslegung.

§ 1865 (2) BGB

Die Rechnung ist jährlich zu legen. Das Rechnungsjahr wird vom Betreuungsgericht bestimmt.

siehe auch

§ 1865 BGB → Rechnungslegung
Umfasst die Betreuung Vermögensverwaltung, muss der Betreuer jährlich geordnete Rechnungen über Einnahmen, Ausgaben und Vermögensbewegungen vorlegen und ggf. Erklärungen des Betreuten beibringen.

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