Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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§ 1865 (3) des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) konkretisiert den Inhalt der Rechnung.
Die Rechnung soll eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthalten und über den Ab- und Zugang des vom Betreuer verwalteten Vermögens Auskunft geben. Das Betreuungsgericht kann Einzelheiten zur Erstellung der geordneten Zusammenstellung nach Satz 1 bestimmen. Es kann in geeigneten Fällen auf die Vorlage von Belegen verzichten. Verwaltet der Betreute im Rahmen des dem Betreuer übertragenen Aufgabenkreises einen Teil seines Vermögens selbst, so hat der Betreuer dies dem Betreuungsgericht mitzuteilen. Der Betreuer hat die Richtigkeit dieser Mitteilung durch eine Erklärung des Betreuten nachzuweisen oder, falls eine solche nicht beigebracht werden kann, die Richtigkeit an Eides statt zu versichern.
§ 1865 BGB → Rechnungslegung
Umfasst die Betreuung Vermögensverwaltung, muss der Betreuer jährlich geordnete Rechnungen über Einnahmen, Ausgaben und Vermögensbewegungen vorlegen und ggf. Erklärungen des Betreuten beibringen.
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