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privatrecht:rechnungslegung_erwerbsgeschaeft_mit_buchfuehrung

Erwerbsgeschäft mit Buchführung

§ 1865 (4) des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) erleichtert die Rechnungslegung bei kaufmännischer Buchführung.

§ 1865 (4) BGB

Wird vom Betreuten ein Erwerbsgeschäft mit kaufmännischer Buchführung betrieben, so genügt als Rechnung ein aus den Büchern gezogener Jahresabschluss. Das Betreuungsgericht kann Vorlage der Bücher und sonstigen Belege verlangen.

siehe auch

§ 1865 BGB → Rechnungslegung
Umfasst die Betreuung Vermögensverwaltung, muss der Betreuer jährlich geordnete Rechnungen über Einnahmen, Ausgaben und Vermögensbewegungen vorlegen und ggf. Erklärungen des Betreuten beibringen.

privatrecht/rechnungslegung_erwerbsgeschaeft_mit_buchfuehrung.txt · Zuletzt geändert: von 127.0.0.1