Dieser Abschnitt regelt die Reallasten (§§ 1105–1112), durch die ein Grundstück mit der Verpflichtung zu wiederkehrenden Leistungen aus dem Grundstück an einen Berechtigten belastet werden kann. Die Reallast unterscheidet sich vom Nießbrauch dadurch, dass der Eigentümer zu aktiven Leistungen (Geld, Naturalien oder Dienstleistungen) verpflichtet ist, nicht nur Nutzungen dulden muss. Die Vorschriften regeln, dass Bruchteile nur im Anteil eines Miteigentümers belastet werden können, die einzelnen Leistungen den Vorschriften über Hypothekenzinsen unterliegen, der Eigentümer persönlich für fällige Leistungen während seines Eigentums haftet und bei Teilung des belasteten Grundstücks als Gesamtschuldner haftet. Bei Teilung des herrschenden Grundstücks bleibt die Reallast bestehen, wobei der Berechtigte sie für einen Teil bestimmen kann. Die Reallast kann als subjektiv-dingliche Reallast untrennbar mit dem Eigentum an einem anderen Grundstück verbunden oder als subjektiv-persönliche Reallast zugunsten einer bestimmten Person bestellt werden, wobei letztere nicht übertragbar ist. Unbekannte Berechtigte können im Aufgebotsverfahren ausgeschlossen werden.
§ 1105 BGB → Gesetzlicher Inhalt der Reallast
Ein Grundstück kann mit einer Reallast belastet werden, die wiederkehrende Leistungen an einen Begünstigten vorsieht und an veränderte Verhältnisse angepasst werden kann.
§ 1106 BGB → Belastung eines Bruchteils
Ein Bruchteil eines Grundstücks ist nur im Anteil eines Miteigentümers mit einer Reallast belastbar.
§ 1107 BGB → Einzelleistungen
Die Vorschriften über Zinsen einer Hypothekenforderung gelten entsprechend für die einzelnen Leistungen.
§ 1108 BGB → Persönliche Haftung des Eigentümers
Der Eigentümer haftet persönlich für fällige Leistungen während seines Eigentums, bei Teilung haften die Eigentümer als Gesamtschuldner.
§ 1109 BGB → Teilung des herrschenden Grundstücks
Die Reallast bleibt bei der Teilung eines Grundstücks bestehen und kann durch den Berechtigten für einen Teil bestimmt werden.
§ 1110 BGB → Subjektiv-dingliche Reallast
Eine Reallast ist untrennbar mit dem Eigentum an dem belasteten Grundstück verbunden.
§ 1111 BGB → Subjektiv-persönliche Reallast
Eine Reallast zugunsten einer bestimmten Person ist nicht mit dem Eigentum an einem Grundstück verknüpfbar und nicht übertragbar.
§ 1112 BGB → Ausschluss unbekannter Berechtigter
Ist der Berechtigte unbekannt, gilt für die Ausschließung seines Rechts die Regelung des § 1104 entsprechend.
BGB, Buch 3 → Sachenrecht
Regelt die dinglichen Rechte an Sachen.
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