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Ratenlieferungsverträge

§ 510 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt Form und Widerrufsrecht bei bestimmten Raten- und Bezugsverträgen über Warenlieferungen. Die Vorschrift knüpft an die Systematik der Verbraucherdarlehensvorschriften an. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.

§ 510 (1) BGB → Form bei Raten- und Bezugsverträgen
Bestimmte Verträge über wiederkehrende oder in Teilleistungen erfolgende Warenlieferungen zwischen Unternehmer und Verbraucher bedürfen der Schrift- oder Textform, wobei der Unternehmer den Vertragsinhalt in Textform mitteilen muss.

§ 510 (2) BGB → Widerrufsrecht des Verbrauchers
Dem Verbraucher steht bei solchen Verträgen, die weder im Fernabsatz noch außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, grundsätzlich ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.

§ 510 (3) BGB → Einschränkung des Widerrufsrechts
Das Widerrufsrecht entfällt in dem Umfang, in dem § 491 bestimmte Verbraucherdarlehensverträge ausnimmt, wobei der Nettodarlehensbetrag durch die Summe der bis zum frühestmöglichen Kündigungszeitpunkt zu zahlenden Raten ersetzt wird.

siehe auch

BGB → Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
Regelungen zu Abschluss, Durchführung, Beendigung und Verbraucherschutz bei Darlehen und Finanzierungshilfen.

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