§ 881 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ermöglicht dem Grundstückseigentümer, durch Rangvorbehalt die spätere Eintragung eines vorrangigen Rechts zu sichern. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.
§ 881 (1) BGB → Begründung des Rangvorbehalts
Der Eigentümer kann sich bei der Belastung des Grundstücks vorbehalten, ein weiteres, der Höhe nach bestimmtes Recht mit Vorrang eintragen zu lassen.
§ 881 (2) BGB → Eintragung des Vorbehalts
Der Rangvorbehalt muss im Grundbuch eingetragen werden und zwar bei dem Recht, das im Rang zurücktreten soll.
§ 881 (3) BGB → Übergang auf Erwerber
Bei Veräußerung des Grundstücks geht die vorbehaltene Befugnis zur Eintragung des vorrangigen Rechts auf den Erwerber über.
§ 881 (4) BGB → Begrenzung der Vorrangwirkung
Der Vorrang wirkt nicht, soweit das mit Vorbehalt eingetragene Recht durch zwischenzeitliche, nicht vorbehaltene Belastungen stärker beeinträchtigt würde als vorbehalten.
BGB → Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
Allgemeine Regeln über Erwerb, Rang, Sicherung, Berichtigung und Verjährung von Grundstücksrechten.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de