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privatrecht:rangvorbehalt

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Rangvorbehalt

§ 881 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ermöglicht dem Grundstückseigentümer, durch Rangvorbehalt die spätere Eintragung eines vorrangigen Rechts zu sichern. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.

§ 881 (1) BGB → Begründung des Rangvorbehalts
Der Eigentümer kann sich bei der Belastung des Grundstücks vorbehalten, ein weiteres, der Höhe nach bestimmtes Recht mit Vorrang eintragen zu lassen.

§ 881 (2) BGB → Eintragung des Vorbehalts
Der Rangvorbehalt muss im Grundbuch eingetragen werden und zwar bei dem Recht, das im Rang zurücktreten soll.

§ 881 (3) BGB → Übergang auf Erwerber
Bei Veräußerung des Grundstücks geht die vorbehaltene Befugnis zur Eintragung des vorrangigen Rechts auf den Erwerber über.

§ 881 (4) BGB → Begrenzung der Vorrangwirkung
Der Vorrang wirkt nicht, soweit das mit Vorbehalt eingetragene Recht durch zwischenzeitliche, nicht vorbehaltene Belastungen stärker beeinträchtigt würde als vorbehalten.

siehe auch

BGB → Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
Allgemeine Regeln über Erwerb, Rang, Sicherung, Berichtigung und Verjährung von Grundstücksrechten.

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