§ 879 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) legt fest, wie der Rang konkurrierender Rechte an einem Grundstück anhand der Grundbucheintragung bestimmt wird. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.
§ 879 (1) BGB → Grundsatz der Rangfolge
Das Rangverhältnis mehrerer Grundstücksrechte richtet sich nach der Reihenfolge der Eintragungen, wobei frühere Eintragung Vorrang und gleichdatierte Eintragungen gleichen Rang haben.
§ 879 (2) BGB → Rang trotz späterer Einigung
Für das Rangverhältnis ist die Eintragung auch dann maßgeblich, wenn die nach § 873 erforderliche Einigung erst nach der Eintragung zustande kommt.
§ 879 (3) BGB → Abweichende Rangvereinbarung
Eine von der gesetzlichen Reihenfolge abweichende Rangbestimmung zwischen Grundstücksrechten ist nur wirksam, wenn sie im Grundbuch eingetragen wird.
BGB → Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
Allgemeine Regeln über Erwerb, Rang, Sicherung, Berichtigung und Verjährung von Grundstücksrechten.
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