§ 880 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt die nachträgliche Änderung des Rangs von Rechten an Grundstücken und die hierfür erforderlichen Zustimmungen. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.
§ 880 (1) BGB → Möglichkeit der Rangänderung
Das bestehende Rangverhältnis zwischen Rechten an einem Grundstück kann nachträglich geändert werden.
§ 880 (2) BGB → Voraussetzungen der Rangänderung
Für eine Rangänderung bedarf es der Einigung von zurücktretendem und vortretendem Berechtigten, der Grundbucheintragung sowie gegebenenfalls der unwiderruflichen Zustimmung des Eigentümers.
§ 880 (3) BGB → Schutz Drittberechtigter
Ist das zurücktretende Recht mit einem Recht Dritter belastet, gelten die Zustimmungserfordernisse des § 876 entsprechend.
§ 880 (4) BGB → Bestand des neuen Rangs
Der dem vortretenden Recht eingeräumte Rang bleibt auch dann erhalten, wenn das zurücktretende Recht später rechtsgeschäftlich aufgehoben wird.
§ 880 (5) BGB → Schonung von Zwischenrechten
Rechte, die im Rang zwischen dem zurücktretenden und dem vortretenden Recht stehen, werden durch die Rangänderung nicht beeinträchtigt.
BGB → Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
Allgemeine Regeln über Erwerb, Rang, Sicherung, Berichtigung und Verjährung von Grundstücksrechten.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de