§ 1866 (2) des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) stellt klar, dass zivilrechtliche Ansprüche unberührt bleiben.
Die Möglichkeit der Geltendmachung streitig gebliebener Ansprüche zwischen Betreuer und Betreutem im Rechtsweg bleibt unberührt. Die Ansprüche können schon vor der Beendigung der Betreuung geltend gemacht werden.
§ 1866 BGB → Prüfung der Rechnung durch das Betreuungsgericht
Das Betreuungsgericht prüft die Rechnungen des Betreuers sachlich und rechnerisch und lässt streitige Ansprüche zwischen Betreuer und Betreutem im Rechtsweg klären.
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