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privatrecht:pruefung_der_rechnung_durch_das_betreuungsgericht_rechtsweg_fuer_streitigkeiten

finanzcheck24.de

Rechtsweg für Streitigkeiten

§ 1866 (2) des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) stellt klar, dass zivilrechtliche Ansprüche unberührt bleiben.

§ 1866 (2) BGB

Die Möglichkeit der Geltendmachung streitig gebliebener Ansprüche zwischen Betreuer und Betreutem im Rechtsweg bleibt unberührt. Die Ansprüche können schon vor der Beendigung der Betreuung geltend gemacht werden.

siehe auch

§ 1866 BGB → Prüfung der Rechnung durch das Betreuungsgericht
Das Betreuungsgericht prüft die Rechnungen des Betreuers sachlich und rechnerisch und lässt streitige Ansprüche zwischen Betreuer und Betreutem im Rechtsweg klären.

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