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privatrecht:pruefung_der_rechnung_durch_das_betreuungsgericht_pruefung_der_rechnung

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Prüfung der Rechnung

§ 1866 (1) des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt die gerichtliche Rechnungsprüfung.

§ 1866 (1) BGB

Das Betreuungsgericht hat die Rechnung sachlich und rechnerisch zu prüfen und, soweit erforderlich, ihre Berichtigung und Ergänzung durch den Betreuer herbeizuführen.

siehe auch

§ 1866 BGB → Prüfung der Rechnung durch das Betreuungsgericht
Das Betreuungsgericht prüft die Rechnungen des Betreuers sachlich und rechnerisch und lässt streitige Ansprüche zwischen Betreuer und Betreutem im Rechtsweg klären.

privatrecht/pruefung_der_rechnung_durch_das_betreuungsgericht_pruefung_der_rechnung.txt · Zuletzt geändert: von 127.0.0.1