§ 1866 (1) des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt die gerichtliche Rechnungsprüfung.
Das Betreuungsgericht hat die Rechnung sachlich und rechnerisch zu prüfen und, soweit erforderlich, ihre Berichtigung und Ergänzung durch den Betreuer herbeizuführen.
§ 1866 BGB → Prüfung der Rechnung durch das Betreuungsgericht
Das Betreuungsgericht prüft die Rechnungen des Betreuers sachlich und rechnerisch und lässt streitige Ansprüche zwischen Betreuer und Betreutem im Rechtsweg klären.
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