§ 1866 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) betrifft die gerichtliche Prüfung der Rechnungslegung. Er stellt klar, dass zivilrechtliche Ansprüche unberührt bleiben. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.
§ 1866 (1) BGB → Prüfung der Rechnung
Das Gericht prüft die Rechnung des Betreuers sachlich und rechnerisch und veranlasst erforderliche Berichtigungen oder Ergänzungen.
§ 1866 (2) BGB → Rechtsweg für Streitigkeiten
Streitige Ansprüche zwischen Betreuer und Betreutem bleiben dem Rechtsweg vorbehalten und können bereits vor Betreuungsende geltend gemacht werden.
BGB → Rechtliche Betreuung
Regelungen zur Bestellung, Aufgabenwahrnehmung, Kontrolle, Beendigung und Vergütung rechtlicher Betreuer Volljähriger.
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