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+ | ====== Prozesszinsen ====== | ||
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+ | **§ 291 BGB** | ||
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+ | Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung. | ||
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+ | Gemäß § 291 Satz 1 BGB hat der Schuldner eine Geldschuld von dem | ||
+ | Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; | ||
+ | wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. | ||
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+ | Eine Geldschuld im Sinne dieser Bestimmung umfasst sowohl die Geldsummen- als auch Geldwertschuld und ist damit auf alle Geld- und Wertersatzansprüche anzuwenden. Der Rechtsgrund der Schuld spielt keine Rolle.((BGH, | ||
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+ | Für die Anordnung von Prozesszinsen kommt es allein darauf an, ob diese Anträge auf die Zahlung eines Geldbetrags gerichtet sind. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ungeachtet dessen möglich, | ||
+ | dass die Bestimmung des § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG ihrem Wortlaut nach keinen Zahlungsanspruch, | ||
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+ | Prozesszinsen haben die Funktion, den Nachteil auszugleichen, | ||
+ | Kläger dadurch erleidet, dass er infolge nicht rechtzeitiger Zahlung des Schuldners daran gehindert ist, einen ihm zustehenden Geldbetrag zu nutzen.((BGH, | ||
+ | Urteil vom 12. Mai 1998 - XI ZR 79/97, NJW 1998, 2529, 2531)) | ||
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+ | Außerdem soll der Anspruch auf Prozesszinsen das Verhalten des Schuldners sanktionieren, | ||
+ | der seinen Gläubiger zu Unrecht zu einer Klageerhebung zwingt und damit einem Prozessrisiko aussetzt.((BGH, | ||
+ | NJW 2008, 2710 Rn. 18 mwN)) | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | -> [[Geldschuld]] |
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