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privatrecht:prozesszinsen

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 +====== Prozesszinsen ======
  
 +<note>
 +**§ 291 BGB**
 +
 +Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
 +</note>
 +
 +Gemäß § 291 Satz 1 BGB hat der Schuldner eine Geldschuld von dem
 +Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist;
 +wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen.
 +
 +Eine Geldschuld im Sinne dieser Bestimmung umfasst sowohl die Geldsummen- als auch Geldwertschuld und ist damit auf alle Geld- und Wertersatzansprüche anzuwenden. Der Rechtsgrund der Schuld spielt keine Rolle.((BGH, Urteil vom 20. Februar 2020 - I ZR 176/18 - Das Boot II; m.V.a. Löwisch/Feldmann in Staudinger, BGB, Bearbeitung 2014, § 291 Rn. 7; Schulte-Nölke in Dauner-Lieb/Langen, BGB, 3. Aufl., § 291 Rn. 3; Schulze/Schulze, BGB, 10. Aufl., § 291 Rn. 2))
 +
 +Für die Anordnung von Prozesszinsen kommt es allein darauf an, ob diese Anträge auf die Zahlung eines Geldbetrags gerichtet sind. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ungeachtet dessen möglich,
 +dass die Bestimmung des § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG ihrem Wortlaut nach keinen Zahlungsanspruch, sondern einen Anspruch auf Vertragsanpassung gewährt.((BGH, Urteil vom 20. Februar 2020 - I ZR 176/18 - Das Boot II; m.V.a. BGH, GRUR 2016, 1291 Rn. 20 - Geburtstagskarawane, mwN; zu § 32 Abs. 2 Satz 1 BGH, ZUM-RD 2017, 251 Rn. 29 - Derrick))
 +
 +Prozesszinsen haben die Funktion, den Nachteil auszugleichen, den der
 +Kläger dadurch erleidet, dass er infolge nicht rechtzeitiger Zahlung des Schuldners daran gehindert ist, einen ihm zustehenden Geldbetrag zu nutzen.((BGH, Urteil vom 20. Februar 2020 - I ZR 176/18 - Das Boot II; m.V.a. BGH,
 +Urteil vom 12. Mai 1998 - XI ZR 79/97, NJW 1998, 2529, 2531))
 +
 +Außerdem soll der Anspruch auf Prozesszinsen das Verhalten des Schuldners sanktionieren,
 +der seinen Gläubiger zu Unrecht zu einer Klageerhebung zwingt und damit einem Prozessrisiko aussetzt.((BGH, Urteil vom 20. Februar 2020 - I ZR 176/18 - Das Boot II; m.V.a. BGH, Beschluss vom 28. Mai 2008 - XII ZB 34/05,
 +NJW 2008, 2710 Rn. 18 mwN))
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +-> [[Geldschuld]]
privatrecht/prozesszinsen.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:30 von 127.0.0.1