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Prozesskosten

BGBBürgerliches Gesetzbuch → Buch 4: Familienrecht → Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe → Titel 6: Eheliches Güterrecht → Untertitel 2: Vertragliches Güterrecht → Kapitel 3: Gütergemeinschaft → Unterkapitel 3: Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtguts durch die Ehegatten → § 1465 Prozesskosten
BGBBürgerliches Gesetzbuch → Buch 4: Familienrecht → Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe → Titel 6: Eheliches Güterrecht → Untertitel 2: Vertragliches Güterrecht → Kapitel 3: Gütergemeinschaft → Unterkapitel 2: Verwaltung des Gesamtguts durch einen Ehegatten → § 1443 Prozesskosten

§ 1465 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt die Kostentragung für Rechtsstreitigkeiten bei gemeinschaftlicher Gesamtgutsverwaltung. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.

§ 1465 (1) BGB → Kosten interner Streitigkeiten
Die Kosten eines Rechtsstreits zwischen den Ehegatten trägt im Innenverhältnis derjenige, der sie nach allgemeinen Vorschriften zu tragen hat.

§ 1465 (2) BGB → Kosten externer Streitigkeiten
Führt ein Ehegatte einen Prozess mit einem Dritten, trägt er grundsätzlich die Kosten, die jedoch dem Gesamtgut zur Last fallen können, wenn ein Gesamtgutsbezug besteht und die Kosten angemessen sind.

siehe auch

BGB → Eheliches Güterrecht
Regelungen zu gesetzlichen und vertraglichen Güterständen der Ehegatten, deren Verwaltung, Haftung und Vermögensausgleich.

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