§ 327e des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) definiert die Anforderungen an die Mängelfreiheit digitaler Produkte hinsichtlich subjektiver, objektiver und Integrationskriterien. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.
§ 327e (1) BGB → Produktmangel und maßgebliche Zeit
Das digitale Produkt weist keinen Produktmangel auf, wenn es zur maßgeblichen Zeit allen Anforderungen entspricht.
§ 327e (2) BGB → Subjektive Anforderungen an digitale Produkte
Das digitale Produkt erfüllt die subjektiven Anforderungen, wenn es die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit und Funktionalität aufweist.
§ 327e (3) BGB → Objektive Anforderungen an digitale Produkte
Das digitale Produkt erfüllt die objektiven Anforderungen, wenn es für die gewöhnliche Verwendung geeignet ist und übliche Beschaffenheiten aufweist.
§ 327e (4) BGB → Anforderungen an Integration
Das digitale Produkt erfüllt die Integrationsanforderungen bei sachgemäßer oder nicht fehlerhafter Integration.
§ 327e (5) BGB → Bereitstellung abweichender Produkte
Ein Produktmangel liegt vor, wenn der Unternehmer ein abweichendes digitales Produkt bereitstellt.
BGB, Buch 2, Abschnitt 3, Titel 2a → Verträge über digitale Produkte
Regelt Verträge über digitale Inhalte und Dienstleistungen (§§ 327-327u BGB).
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