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Pflichten des Betreuers; Wünsche des Betreuten

§ 1821 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) beschreibt die zentralen Pflichten des Betreuers. Im Mittelpunkt stehen Wunschbefolgung, mutmaßlicher Wille und Unterstützung der Selbstbestimmung des Betreuten. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.

§ 1821 (1) BGB → Rechtliche Besorgung und Unterstützung
Der Betreuer nimmt alle zur rechtlichen Besorgung der Angelegenheiten erforderlichen Tätigkeiten vor, unterstützt den Betreuten zur Selbstbesorgung und nutzt seine Vertretungsmacht nur, soweit nötig.

§ 1821 (2) BGB → Wunschgemäße Lebensgestaltung
Der Betreuer hat die Angelegenheiten so zu führen, dass der Betreute sein Leben nach seinen Wünschen gestalten kann, diese festzustellen, zu beachten und rechtlich bei ihrer Umsetzung zu unterstützen.

§ 1821 (3) BGB → Grenzen der Wunschbefolgung
Wünschen des Betreuten darf der Betreuer nicht folgen, wenn dadurch Person oder Vermögen erheblich gefährdet würden und der Betreute dies krankheitsbedingt nicht erkennt oder die Erfüllung dem Betreuer unzumutbar ist.

§ 1821 (4) BGB → Mutmaßlicher Wille
Kann der Betreuer Wünsche nicht feststellen oder ihnen wegen erheblicher Gefährdung nicht folgen, muss er den mutmaßlichen Willen anhand konkreter Anhaltspunkte, früherer Äußerungen und Wertvorstellungen ermitteln und umsetzen.

§ 1821 (5) BGB → Persönlicher Kontakt
Der Betreuer hat regelmäßigen persönlichen Kontakt zum Betreuten zu halten, sich einen persönlichen Eindruck zu verschaffen und die Angelegenheiten mit ihm zu besprechen.

§ 1821 (6) BGB → Förderung der Selbstständigkeit
Innerhalb seines Aufgabenkreises soll der Betreuer dazu beitragen, Fähigkeiten des Betreuten zur eigenständigen Besorgung seiner Angelegenheiten wiederherzustellen oder zu verbessern.

siehe auch

BGB → Rechtliche Betreuung
Regelungen zur Bestellung, Aufgabenwahrnehmung, Kontrolle, Beendigung und Vergütung rechtlicher Betreuer Volljähriger.

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