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privatrecht:pflichten_des_betreuers_in_vermoegensangelegenheiten

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Pflichten des Betreuers in Vermögensangelegenheiten

§ 1838 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) konkretisiert die Pflichten des Betreuers in Vermögensangelegenheiten. Er verknüpft § 1821 mit den besonderen Vorschriften der §§ 1839 bis 1843. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.

§ 1838 (1) BGB → Vermögensführung nach § 1821
Der Betreuer hat Vermögensangelegenheiten nach § 1821 zu führen, wobei eine Verwaltung nach §§ 1839–1843 als dem mutmaßlichen Willen entsprechend vermutet wird, sofern nichts anderes ersichtlich ist.

§ 1838 (2) BGB → Anzeigepflicht bei Abweichungen
Weicht der Betreuer von den Grundsätzen der §§ 1839–1843 ab, muss er dies unter Darlegung der Wünsche des Betreuten dem Gericht anzeigen, das die Anwendung dieser Vorschriften anordnen kann.

siehe auch

BGB → Rechtliche Betreuung
Regelungen zur Bestellung, Aufgabenwahrnehmung, Kontrolle, Beendigung und Vergütung rechtlicher Betreuer Volljähriger.

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