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Pflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfung bei Verbraucherdarlehensverträgen

§ 505a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) normiert die Pflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfung bei Verbraucherdarlehen. Die Vorschrift soll eine verantwortungsvolle Kreditvergabe sicherstellen. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.

§ 505a (1) BGB → Pflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfung
Vor Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags muss der Darlehensgeber die Kreditwürdigkeit prüfen und darf den Vertrag nur schließen, wenn keine erheblichen Zweifel an der Erfüllungsfähigkeit bestehen bzw. diese wahrscheinlich ist.

§ 505a (2) BGB → Neuerliche Prüfung bei Erhöhung
Wird der Nettodarlehensbetrag nachträglich deutlich erhöht, ist die Kreditwürdigkeit auf aktualisierter Grundlage erneut zu prüfen, sofern die Erhöhung nicht bereits berücksichtigt war.

§ 505a (3) BGB → Besonderheiten bei Anschluss- und Umschuldungskrediten
Bei bestimmten Anschluss- oder Umschuldungs-Immobiliardarlehen ist eine erneute Kreditwürdigkeitsprüfung nur bei deutlicher Erhöhung erforderlich; ohne Prüfung darf ein Kredit nicht abgeschlossen werden, wenn bereits dauerhafte Leistungsunfähigkeit bekannt ist.

siehe auch

BGB → Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
Regelungen zu Abschluss, Durchführung, Beendigung und Verbraucherschutz bei Darlehen und Finanzierungshilfen.

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