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privatrecht:pfandrecht_an_beweglichen_sachen_und_an_rechten

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Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten (BGB Buch 3, Abschnitt 8)

Die §§ 1204–1296 BGB des achten Abschnitts von Buch 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches regeln das Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten als Mobiliarsicherungsrecht zur Absicherung von Forderungen. Das Pfandrecht an beweglichen Sachen wird durch Einigung und Übergabe der Pfandsache begründet, wobei die Übergabe durch Einräumung des Mitbesitzes ersetzt werden kann, der Pfandgläubiger erhält ein Verwertungsrecht bei Nichtbefriedigung der Forderung und muss die Sache erhalten und haftet für Verschlechterung, die Vorschriften umfassen die Rechte und Pflichten des Pfandgläubigers sowie besondere Regelungen für gesetzliche Pfandrechte von Vermächtnisnehmern, Verkäufern, Gastwirten, Werkunternehmern, Frachtführern und Lagerhaltern. Das Pfandrecht an Rechten wird nach den Vorschriften über die Rechtsübertragung bestellt und erstreckt sich auf Forderungen, Hypotheken, Grundschulden, Inhaberpapiere und Orderpapiere, wobei besondere Regelungen für die Einziehung, Verwaltung und Verwertung gelten.

Titel 1 §§ 1204-1272 → Pfandrecht an beweglichen Sachen
Regelt Pfandrecht an beweglichen Sachen durch Einigung und Übergabe mit Verwertungsrecht.

Titel 2 §§ 1273-1296 → Pfandrecht an Rechten
Regelt Pfandrecht an Forderungen, Hypotheken und Wertpapieren mit Einziehungs- und Verwertungsrecht.

siehe auch

BGB, Buch 3 → Sachenrecht
Regelt die dinglichen Rechte an Sachen.

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