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Persönliche Haftung für die Gesamtgutsverbindlichkeiten

BGBBürgerliches Gesetzbuch → Buch 4: Familienrecht → Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe → Titel 6: Eheliches Güterrecht → Untertitel 2: Vertragliches Güterrecht → Kapitel 3: Gütergemeinschaft → Unterkapitel 5: Fortgesetzte Gütergemeinschaft → § 1489 Persönliche Haftung für die Gesamtgutsverbindlichkeiten

§ 1489 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ordnet die persönliche Haftung in der fortgesetzten Gütergemeinschaft zu. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.

§ 1489 (1) BGB → Persönliche Haftung des Überlebenden
Für Gesamtgutsverbindlichkeiten der fortgesetzten Gütergemeinschaft haftet der überlebende Ehegatte persönlich.

§ 1489 (2) BGB → Anwendung Erbenhaftung
Soweit die Haftung nur durch die fortgesetzte Gütergemeinschaft entsteht, gelten die Vorschriften über die Erbenhaftung entsprechend, bezogen auf das Gesamtgut.

§ 1489 (3) BGB → Keine Haftung der Abkömmlinge
Die fortgesetzte Gütergemeinschaft begründet keine persönliche Haftung der Abkömmlinge für Verbindlichkeiten der Ehegatten.

siehe auch

BGB → Eheliches Güterrecht
Regelungen zu gesetzlichen und vertraglichen Güterständen der Ehegatten, deren Verwaltung, Haftung und Vermögensausgleich.

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