§ 1827 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt die Bedeutung der Patientenverfügung und des Patientenwillens in der Betreuung. Er verpflichtet Betreuer und Bevollmächtigte zur Beachtung des erklärten oder mutmaßlichen Willens. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.
§ 1827 (1) BGB → Beachtung der Patientenverfügung
Liegt eine wirksame Patientenverfügung vor, muss der Betreuer prüfen, ob sie auf die aktuelle Situation passt, und dann den dort niedergelegten Willen des Betreuten umsetzen; die Verfügung ist jederzeit formlos widerruflich.
§ 1827 (2) BGB → Mutmaßlicher Wille bei fehlender Verfügung
Fehlt eine passende Patientenverfügung, hat der Betreuer die Behandlungswünsche oder den mutmaßlichen Willen anhand konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln und danach über ärztliche Maßnahmen zu entscheiden.
§ 1827 (3) BGB → Unabhängigkeit von der Erkrankung
Die Regeln zur Patientenverfügung und zum mutmaßlichen Willen gelten unabhängig von Art und Stadium der Erkrankung des Betreuten.
§ 1827 (4) BGB → Hinweis auf Patientenverfügung
Der Betreuer soll den Betreuten in geeigneten Fällen auf die Möglichkeit einer Patientenverfügung hinweisen und ihn auf Wunsch bei deren Errichtung unterstützen.
§ 1827 (5) BGB → Freiwilligkeit der Verfügung
Niemand kann zur Errichtung einer Patientenverfügung gezwungen werden, und deren Errichtung oder Vorlage darf nicht Vertragsbedingung sein.
§ 1827 (6) BGB → Anwendung auf Bevollmächtigte
Die Vorschriften über Patientenverfügung und mutmaßlichen Willen gelten für Bevollmächtigte entsprechend.
BGB → Rechtliche Betreuung
Regelungen zur Bestellung, Aufgabenwahrnehmung, Kontrolle, Beendigung und Vergütung rechtlicher Betreuer Volljähriger.
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