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Ordentliches Kündigungsrecht des Darlehensnehmers

§ 489 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt die ordentlichen Kündigungsrechte des Darlehensnehmers bei verzinslichen Darlehensverträgen. Die Vorschrift schützt insbesondere Verbraucher vor langfristigen Zinsbindungen. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.

§ 489 (1) BGB → Kündigung bei Festzins
Der Darlehensnehmer kann ein Darlehen mit gebundenem Sollzins bei auslaufender Zinsbindung oder nach zehn Jahren seit vollständigem Empfang unter Einhaltung bestimmter Fristen ganz oder teilweise kündigen.

§ 489 (2) BGB → Kündigung bei variablem Zins
Bei Darlehen mit veränderlichem Zinssatz kann der Darlehensnehmer jederzeit mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.

§ 489 (3) BGB → Wirkungslosigkeit ohne Rückzahlung
Eine Kündigung des Darlehensnehmers wird gegenstandslos, wenn er den geschuldeten Betrag nicht innerhalb von zwei Wochen nach Wirksamwerden der Kündigung zurückzahlt.

§ 489 (4) BGB → Unabdingbarkeit des Kündigungsrechts
Die gesetzlichen Kündigungsrechte des Darlehensnehmers nach Absatz 1 und 2 dürfen vertraglich weder ausgeschlossen noch erschwert werden, außer bei bestimmten öffentlichen Darlehensnehmern.

§ 489 (5) BGB → Definition Sollzinssatz
Der Sollzinssatz ist der jährliche Prozentsatz auf das in Anspruch genommene Darlehen und gilt als gebunden, wenn er für bestimmte Zeiträume als feste Prozentzahl vereinbart ist.

siehe auch

BGB → Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
Regelungen zu Abschluss, Durchführung, Beendigung und Verbraucherschutz bei Darlehen und Finanzierungshilfen.

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