§ 489 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt die ordentlichen Kündigungsrechte des Darlehensnehmers bei verzinslichen Darlehensverträgen. Die Vorschrift schützt insbesondere Verbraucher vor langfristigen Zinsbindungen. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.
§ 489 (1) BGB → Kündigung bei Festzins
Der Darlehensnehmer kann ein Darlehen mit gebundenem Sollzins bei auslaufender Zinsbindung oder nach zehn Jahren seit vollständigem Empfang unter Einhaltung bestimmter Fristen ganz oder teilweise kündigen.
§ 489 (2) BGB → Kündigung bei variablem Zins
Bei Darlehen mit veränderlichem Zinssatz kann der Darlehensnehmer jederzeit mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.
§ 489 (3) BGB → Wirkungslosigkeit ohne Rückzahlung
Eine Kündigung des Darlehensnehmers wird gegenstandslos, wenn er den geschuldeten Betrag nicht innerhalb von zwei Wochen nach Wirksamwerden der Kündigung zurückzahlt.
§ 489 (4) BGB → Unabdingbarkeit des Kündigungsrechts
Die gesetzlichen Kündigungsrechte des Darlehensnehmers nach Absatz 1 und 2 dürfen vertraglich weder ausgeschlossen noch erschwert werden, außer bei bestimmten öffentlichen Darlehensnehmern.
§ 489 (5) BGB → Definition Sollzinssatz
Der Sollzinssatz ist der jährliche Prozentsatz auf das in Anspruch genommene Darlehen und gilt als gebunden, wenn er für bestimmte Zeiträume als feste Prozentzahl vereinbart ist.
BGB → Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
Regelungen zu Abschluss, Durchführung, Beendigung und Verbraucherschutz bei Darlehen und Finanzierungshilfen.
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