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privatrecht:oeffentlicher_glaube_des_grundbuchs

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Öffentlicher Glaube des Grundbuchs

§ 892 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) normiert den öffentlichen Glauben des Grundbuchs und bestimmt den maßgeblichen Zeitpunkt der Kenntnis des Erwerbers. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.

§ 892 (1) BGB → Öffentlicher Glaube
Beim rechtsgeschäftlichen Erwerb von Grundstücksrechten gilt der Grundbuchinhalt zugunsten des Erwerbers als richtig, sofern kein Widerspruch eingetragen ist oder ihm die Unrichtigkeit bekannt ist, einschließlich bestimmter Verfügungsbeschränkungen.

§ 892 (2) BGB → Maßgeblicher Kenntniszeitpunkt
Für die Kenntnis des Erwerbers von der Unrichtigkeit ist bei eintragungspflichtigen Rechten der Zeitpunkt des Eintragungsantrags oder der späteren Einigung maßgeblich.

siehe auch

BGB → Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
Allgemeine Regeln über Erwerb, Rang, Sicherung, Berichtigung und Verjährung von Grundstücksrechten.

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