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privatrecht:natuerliche_personen_verbraucher_unternehmer

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Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer (BGB Buch 1, Abschnitt 1, Titel 1)

In diesem Titel werden die Grundvoraussetzungen für die Rechtsfähigkeit natürlicher Personen, der Eintritt der Volljährigkeit, der Wohnsitz, das Namensrecht sowie die Begriffe „Verbraucher“ und „Unternehmer“ definiert. Die Vorschriften bestimmen, ab wann eine Person rechtsfähig ist, wie sie ihren Wohnsitz begründet oder aufhebt, wie das Namensrecht geschützt wird und welche Personen als Verbraucher oder Unternehmer im Sinne des BGB gelten.

§ 1 BGB → Beginn der Rechtsfähigkeit
Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt, sodass ab diesem Zeitpunkt jeder Mensch Träger von Rechten und Pflichten sein kann.

§ 2 BGB → Eintritt der Volljährigkeit
Mit der Vollendung des 18. Lebensjahres tritt die Volljährigkeit ein, wodurch die Person unbeschränkt geschäftsfähig wird.

§§ 3–6 BGB (weggefallen)

§ 7 BGB → Wohnsitz; Begründung und Aufhebung
Der Wohnsitz wird durch die tatsächliche Niederlassung an einem Ort begründet und kann an mehreren Orten bestehen; er wird aufgehoben, wenn die Niederlassung mit dem Willen zur Aufgabe beendet wird.

§ 8 BGB → Wohnsitz nicht voll Geschäftsfähiger
Geschäftsunfähige oder beschränkt geschäftsfähige Personen können ohne den Willen ihres gesetzlichen Vertreters keinen Wohnsitz begründen oder aufheben.

§ 9 BGB → Wohnsitz eines Soldaten
Für Soldaten gilt der Standort als Wohnsitz, wobei besondere Regelungen für Wehrpflichtige und nicht selbständig Wohnsitzfähige bestehen.

§ 10 BGB (weggefallen)

§ 11 BGB → Wohnsitz des Kindes
Ein minderjähriges Kind teilt grundsätzlich den Wohnsitz der Eltern oder der Person, die zur Personensorge berechtigt ist, bis es diesen selbst rechtsgültig aufhebt.

§ 12 BGB → Namensrecht
Das Recht zum Gebrauch eines Namens wird geschützt; bei Beeinträchtigung kann der Berechtigte Beseitigung und Unterlassung verlangen.

§ 13 BGB → Verbraucher
Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

§ 14 BGB → Unternehmer
Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt; auch die Definition der rechtsfähigen Personengesellschaft wird geregelt.

§§ 15–20 BGB (weggefallen)

siehe auch

BGB, Buch 1, Abschnitt 1 → Personen
Regelt die Rechtsstellung natürlicher und juristischer Personen.

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