§ 1856 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt die nachträgliche Genehmigung von Verträgen des Betreuers. Er bestimmt Fristen und die Rolle des Betreuten nach Betreuungsende. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.
§ 1856 (1) BGB → Schwebende Unwirksamkeit
Ein ohne erforderliche Genehmigung geschlossener Vertrag ist bis zur nachträglichen Genehmigung schwebend unwirksam, die dem anderen Teil erst mit Mitteilung durch den Betreuer wirksam wird.
§ 1856 (2) BGB → Frist zur Mitteilung
Fordert der Vertragspartner Auskunft über die Genehmigung, muss der Betreuer diese innerhalb von zwei Monaten mitteilen, sonst gilt sie als verweigert.
§ 1856 (3) BGB → Genehmigung nach Betreuungsende
Nach Aufhebung oder Beendigung der Betreuung tritt die Genehmigung des Betreuten an die Stelle der gerichtlichen Genehmigung.
BGB → Rechtliche Betreuung
Regelungen zur Bestellung, Aufgabenwahrnehmung, Kontrolle, Beendigung und Vergütung rechtlicher Betreuer Volljähriger.
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