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privatrecht:modifizierter_hamburger_brauch

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 +====== Modifizierter Hamburger Brauch ======
  
 +-> [[Hamburger Brauch]] \\
 +
 +Der ursprüngliche Hamburger Brauch sah eine direkte Festsetzung der [[Vertragsstrafe]] durch das jeweilige Gericht vor, wozu die Gerichte aber nicht legitimiert waren.  
 +
 +Der "modifierte Hamburger Brauch" (auch "reformierter Hamburger Brauch" bzw. "neues Hamburger Modell") ist eine übliche Art der Festlegung einer [[Vertragsstrafe]]. 
 +
 +Die der Sicherung einer wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsver-pflichtung dienende Vertragsstrafevereinbarung kann gemäß § 315 Abs. 1 BGB in der Weise umgesetzt werden, dass dem Gläubiger für den Fall einer künftigen Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungspflicht die Bestimmung der Strafhöhe nach seinem billigen Ermessen überlassen bleibt ("[[Hamburger Brauch]]").((BGH, Urteil vom 17. September 2009 - Testfundstelle))
 +
 +Nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB kann eine gerichtliche Überprüfung der vom Gläubiger vorgenommenen Bestimmung der Vertragsstrafehöhe in der Vereinbarung ausdrücklich vorgesehen werden.((BGH, Urteil vom 17. September 2009 - Testfundstelle; m.V.a. vgl. BGH, Urt. v. 12.7.1984 - I ZR 123/82, GRUR 1985, 155, 157 = WRP 1985, 22 - Vertragsstrafe bis zu ... I; Urt. v. 31.5.1990 - I ZR 285/88, GRUR 1990, 1051, 1052 = WRP 1991, 27 - Vertragsstrafe ohne Obergrenze; Urt. v. 30.9.1993 - I ZR 54/91, GRUR 1994, 146, 147 = WRP 1994, 37 - Vertragsstrafebemessung))
 +
 +Die richterliche Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB kommt auch einem Kaufmann zugute, so dass es - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - auf die Vorschrift des § 348 HGB, wonach eine unter Kaufleuten vereinbarte Vertragsstrafe nicht herabgesetzt werden kann, nicht ankommt.((BGH, Urteil vom 17. September 2009 - Testfundstelle; m.V.a. vgl. MünchKomm.BGB/Gottwald, 5. Aufl., § 339 Rdn. 29; § 343 Rdn. 4))
 +
 +Nach dem "neuen Hamburger Modell" hat im Falle des Vertragsverstoßes der Gläubiger das Recht, nach billigem Ermessen (§ 315 Abs. 1 BGB) eine Vertragsstrafe zu bestimmen. Die Billigkeit dieser Bestimmung ist auf Verlangen des Schuldners gemäß § 315 Abs. 3 BGB gerichtlich zu überprüfen.
 +
 +Zudem wird im Vertrag festgelegt, daß bei Streit über die Angemessenheit der Vertragsstrafe ein im Vetrag bezeichnetes Gericht über die Angemessenheit zu entscheiden hat.((vgl. BGH GRUR 1990, 1051))
 +
 +
 +Dogmatische Grundlage für den modifizierten Hamburger Brauch ist §§ 315, 316 BGB (Bestimmung der Leistung durch eine Partei). 
 +
 +Aber auch eine Vertragsstrafe nach dem modifizierten Hamburger Brauch mit Obergrenze räumt die [[Wiederholungsgefahr]] aus. Die Obergrenze muß dann jedoch deutlich über einer "festen" Vertragsstrafe bei gleichen Gesamtumständen liegen.((vgl. BGH GRUR 1985, 155))
 +
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +-> [[Höhe der Vertragsstrafe]] \\