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+ | ====== Modifizierter Hamburger Brauch ====== | ||
+ | -> [[Hamburger Brauch]] \\ | ||
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+ | Der ursprüngliche Hamburger Brauch sah eine direkte Festsetzung der [[Vertragsstrafe]] durch das jeweilige Gericht vor, wozu die Gerichte aber nicht legitimiert waren. | ||
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+ | Der " | ||
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+ | Die der Sicherung einer wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsver-pflichtung dienende Vertragsstrafevereinbarung kann gemäß § 315 Abs. 1 BGB in der Weise umgesetzt werden, dass dem Gläubiger für den Fall einer künftigen Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungspflicht die Bestimmung der Strafhöhe nach seinem billigen Ermessen überlassen bleibt (" | ||
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+ | Nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB kann eine gerichtliche Überprüfung der vom Gläubiger vorgenommenen Bestimmung der Vertragsstrafehöhe in der Vereinbarung ausdrücklich vorgesehen werden.((BGH, | ||
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+ | Die richterliche Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB kommt auch einem Kaufmann zugute, so dass es - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - auf die Vorschrift des § 348 HGB, wonach eine unter Kaufleuten vereinbarte Vertragsstrafe nicht herabgesetzt werden kann, nicht ankommt.((BGH, | ||
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+ | Nach dem "neuen Hamburger Modell" | ||
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+ | Zudem wird im Vertrag festgelegt, daß bei Streit über die Angemessenheit der Vertragsstrafe ein im Vetrag bezeichnetes Gericht über die Angemessenheit zu entscheiden hat.((vgl. BGH GRUR 1990, 1051)) | ||
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+ | Dogmatische Grundlage für den modifizierten Hamburger Brauch ist §§ 315, 316 BGB (Bestimmung der Leistung durch eine Partei). | ||
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+ | Aber auch eine Vertragsstrafe nach dem modifizierten Hamburger Brauch mit Obergrenze räumt die [[Wiederholungsgefahr]] aus. Die Obergrenze muß dann jedoch deutlich über einer " | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | -> [[Höhe der Vertragsstrafe]] \\ |
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