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Mittellosigkeit des Betreuten

§ 1880 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) definiert die Mittellosigkeit des Betreuten. Er verweist hierfür auf die Vermögenseinsatzregeln des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.

§ 1880 (1) BGB → Begriff der Mittellosigkeit
Der Betreute gilt als mittellos, wenn er Betreueransprüche aus seinem einzusetzenden Vermögen nicht, nur teilweise oder nur in Raten aufbringen kann.

§ 1880 (2) BGB → Vermögenseinsatz nach SGB XII
Der Betreute hat sein Vermögen nach den Regeln des § 90 SGB XII einzusetzen.

siehe auch

BGB → Rechtliche Betreuung
Regelungen zur Bestellung, Aufgabenwahrnehmung, Kontrolle, Beendigung und Vergütung rechtlicher Betreuer Volljähriger.

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