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privatrecht:minderung
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Minderung

BGBBürgerliches Gesetzbuch Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse Abschnitt 3: Schuldverhältnisse aus Verträgen Titel 2a: Verträge über digitale Produkte Untertitel 1: Verbraucherverträge über digitale Produkte § 327n Minderung

§ 327n des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt die Minderung des Preises durch den Verbraucher bei mangelhaften digitalen Produkten und die Erstattung von Mehrbeträgen durch den Unternehmer. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.

§ 327n (1) BGB → Minderung des Kaufpreises
Der Verbraucher kann den Preis mindern, anstatt den Vertrag zu beenden.

§ 327n (2) BGB → Preisherabsetzung bei Minderung
Der Preis wird im Verhältnis des Wertes des mangelfreien digitalen Produkts zum tatsächlichen Wert herabgesetzt.

§ 327n (3) BGB → Schätzung der Minderung
Die Minderung wird, sofern notwendig, durch Schätzung ermittelt.

§ 327n (4) BGB → Erstattung des Mehrbetrags
Erstattet der Unternehmer den über dem geminderten Preis gezahlten Mehrbetrag innerhalb von 14 Tagen.

siehe auch

BGB, Buch 2, Abschnitt 3, Titel 2a → Verträge über digitale Produkte
Regelt Verträge über digitale Inhalte und Dienstleistungen (§§ 327-327u BGB).

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