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Minderjährige

BGBBürgerliches Gesetzbuch Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse Titel 27: Unerlaubte Handlungen § 828 Minderjährige

§ 828 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) begrenzt die deliktische Verantwortlichkeit Minderjähriger. Die Vorschrift differenziert nach Altersstufen und Einsichtsfähigkeit. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.

§ 828 (1) BGB → Haftungsausschluss für Kinder
Kinder unter sieben Jahren sind für Schäden, die sie anderen zufügen, deliktsrechtlich nicht verantwortlich.

§ 828 (2) BGB → Haftung bei Verkehrsunfällen
Kinder zwischen sieben und zehn Jahren haften für bei Unfällen mit Kraftfahrzeugen, Schienen- oder Schwebebahnen verursachte Schäden grundsätzlich nicht, es sei denn, sie handeln vorsätzlich.

§ 828 (3) BGB → Einsichtsfähigkeit Jugendlicher
Minderjährige unter 18 Jahren haften für zugefügte Schäden nur, wenn sie bei der Handlung die zur Erkenntnis ihrer Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht besaßen.

siehe auch

BGB → Unerlaubte Handlungen
Regelungen zur deliktischen Haftung, Verantwortlichkeit und Schadenskompensation bei unerlaubten Handlungen.

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