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Mietvertrag, Pachtvertrag (BGB Buch 2, Abschnitt 8, Titel 5)

Die §§ 535–597 BGB regeln die entgeltliche Überlassung von Sachen oder digitalen Produkten zum Gebrauch (Miete) und von Sachen, Rechten oder Unternehmen zur Nutzung und Fruchtziehung (Pacht): Der Vermieter überlässt dem Mieter die Mietsache zum Gebrauch und muss sie in vertragsgemäßem Zustand erhalten, während der Mieter die Miete zahlt und die Sache pfleglich behandelt. Besondere Regelungen bestehen für Wohnraummiete mit Mieterhöhungsvorschriften, Mietpreisbremse, Kündigungsschutz und Regelungen zu Modernisierungen, für Betriebsraummiete sowie für die Miete anderer Sachen und digitaler Produkte. Die Pacht erweitert die Miete um das Recht zur Fruchtziehung und enthält besondere Vorschriften für Landpachtverträge. Ein Vermieterpfandrecht sichert Mietforderungen.

Untertitel 1: Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse

§ 535 BGB → Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags
Der Mietvertrag verpflichtet den Vermieter zur Bereitstellung und Erhaltung der Mietsache, während der Mieter die vereinbarte Miete zu zahlen hat.

§ 536 BGB → Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln
Der Mieter ist bei Mängeln der Mietsache von der Mietzahlung befreit oder schuldet nur eine angemessen herabgesetzte Miete.

§ 536a BGB → Schadens- und Aufwendungsersatzanspruch des Mieters wegen eines Mangels
Der Mieter kann Schadensersatz verlangen und Mängel selbst beseitigen, wenn der Vermieter mit der Mangelbeseitigung in Verzug ist.

§ 536b BGB → Kenntnis des Mieters vom Mangel bei Vertragsschluss oder Annahme
Kennt der Mieter einen Mangel bei Vertragsschluss, sind ihm die Rechte aus §§ 536 und 536a nur eingeschränkt zugänglich.

§ 536c BGB → Während der Mietzeit auftretende Mängel; Mängelanzeige durch den Mieter
Der Mieter muss Mängel oder Gefahren der Mietsache unverzüglich dem Vermieter anzeigen, um Schadensersatzansprüche nicht zu verlieren.

§ 536d BGB → Vertraglicher Ausschluss von Rechten des Mieters wegen eines Mangels
Der Vermieter kann sich nicht auf eine Vereinbarung berufen, die Mietrechte bei arglistig verschwiegenem Mangel ausschließt.

§ 537 BGB → Entrichtung der Miete bei persönlicher Verhinderung des Mieters
Der Mieter bleibt zur Mietzahlung verpflichtet, es sei denn, der Vermieter kann den Gebrauch nicht gewähren.

§ 538 BGB → Abnutzung der Mietsache durch vertragsgemäßen Gebrauch
Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache durch vertragsgemäßen Gebrauch sind vom Mieter nicht zu vertreten.

§ 539 BGB → Ersatz sonstiger Aufwendungen und Wegnahmerecht des Mieters
Der Mieter kann Aufwendungen für die Mietsache nach den Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag ersetzt verlangen und darf eigene Einrichtungen entfernen.

§ 540 BGB → Gebrauchsüberlassung an Dritte
Der Mieter darf die Mietsache ohne Erlaubnis des Vermieters nicht an Dritte überlassen und haftet für deren Verschulden.

§ 541 BGB → Unterlassungsklage bei vertragswidrigem Gebrauch
Setzt der Mieter trotz Abmahnung den vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache fort, kann der Vermieter auf Unterlassung klagen.

§ 542 BGB → Ende des Mietverhältnisses
Ist die Mietzeit unbestimmt, kann jede Partei gemäß den gesetzlichen Vorschriften kündigen; bei bestimmter Zeit endet das Mietverhältnis automatisch.

§ 543 BGB → Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
Vertragsparteien können das Mietverhältnis aus wichtigem Grund fristlos kündigen, wenn die Fortsetzung unzumutbar ist.

§ 544 BGB → Vertrag über mehr als 30 Jahre
Bei Mietverträgen über 30 Jahre kann jede Partei nach 30 Jahren mit gesetzlicher Frist kündigen, außer bei lebenslangem Vertrag.

§ 545 BGB → Stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses
Setzt der Mieter nach Mietzeitende den Gebrauch fort, verlängert sich das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit, wenn kein Widerspruch erfolgt.

§ 546 BGB → Rückgabepflicht des Mieters
Der Mieter muss die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückgeben, auch wenn sie an einen Dritten überlassen wurde.

§ 546a BGB → Entschädigung des Vermieters bei verspäteter Rückgabe
Der Vermieter kann bei Vorenthaltung der Mietsache die vereinbarte oder ortsübliche Miete als Entschädigung verlangen.

§ 547 BGB → Erstattung von im Voraus entrichteter Miete
Der Vermieter hat bei Vorauszahlung der Miete nach Beendigung des Mietverhältnisses Rückerstattung und Verzinsung zu leisten, es sei denn, er trägt die Beendigung nicht zu vertreten.

§ 548 BGB → Verjährung der Ersatzansprüche und des Wegnahmerechts
Die Ersatzansprüche des Vermieters und Mieters verjähren jeweils in sechs Monaten nach Rückgabe der Mietsache oder Beendigung des Mietverhältnisses.

§ 548a BGB → Miete digitaler Produkte
Die Vorschriften über die Miete von Sachen gelten entsprechend für die Miete digitaler Produkte.

Untertitel 2: Mietverhältnisse über Wohnraum

Kapitel 1: Allgemeine Vorschriften

§ 549 BGB → Auf Wohnraummietverhältnisse anwendbare Vorschriften
Für Mietverhältnisse über Wohnraum gelten spezielle Vorschriften, die von den allgemeinen Regelungen abweichen können.

§ 550 BGB → Form des Mietvertrags
Wird ein Mietvertrag über ein Jahr nicht schriftlich geschlossen, gilt er als unbefristet, mit Kündigung frühestens nach einem Jahr.

§ 551 BGB → Begrenzung und Anlage von Mietsicherheiten
Die Sicherheit des Mieters darf höchstens das Dreifache der monatlichen Miete betragen und ist in drei Teilzahlungen zu leisten.

§ 552 BGB → Abwendung des Wegnahmerechts des Mieters
Der Vermieter kann die Wegnahme durch Entschädigung abwenden, sofern der Mieter kein berechtigtes Interesse daran hat.

§ 553 BGB → Gestattung der Gebrauchsüberlassung an Dritte
Mieter können vom Vermieter die Erlaubnis zur Überlassung von Wohnraum an Dritte verlangen, sofern keine wichtigen Gründe dagegen sprechen.

§ 554 BGB → Barrierereduzierung, E-Mobilität, Einbruchsschutz und Steckersolargeräte
Der Mieter kann bauliche Veränderungen zur Verbesserung der Nutzung für Menschen mit Behinderungen und anderen Zwecken verlangen, sofern dies dem Vermieter zumutbar ist.

§ 555 BGB → Unwirksamkeit einer Vertragsstrafe
Vereinbarungen über Vertragsstrafen zugunsten des Vermieters sind unwirksam.

Kapitel 1a: Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen

§ 555a BGB → Erhaltungsmaßnahmen
Der Mieter hat Erhaltungsmaßnahmen zu dulden, die rechtzeitig angekündigt werden müssen, und der Vermieter trägt die Kosten angemessen.

§ 555b BGB → Modernisierungsmaßnahmen
Modernisierungsmaßnahmen sind bauliche Veränderungen, die nachhaltig Energie einsparen, den Gebrauchswert erhöhen oder Wohnverhältnisse verbessern.

§ 555c BGB → Ankündigung von Modernisierungsmaßnahmen
Der Vermieter muss dem Mieter Modernisierungsmaßnahmen in Textform mit wesentlichen Details mindestens drei Monate vorher ankündigen.

§ 555d BGB → Duldung von Modernisierungsmaßnahmen, Ausschlussfrist
Der Mieter hat Modernisierungsmaßnahmen zu dulden, es sei denn, diese verursachen eine unzumutbare Härte.

§ 555e BGB → Sonderkündigungsrecht des Mieters bei Modernisierungsmaßnahmen
Der Mieter kann nach Zugang der Modernisierungsankündigung außerordentlich zum übernächsten Monat kündigen.

§ 555f BGB → Vereinbarungen über Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen
Die Vertragsparteien können nach Mietvertragsabschluss Vereinbarungen über Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen treffen.

Kapitel 2: Die Miete
Unterkapitel 1: Vereinbarungen über die Miete

§ 556 BGB → Vereinbarungen über Betriebskosten
Mieter tragen Betriebskosten, die durch das Eigentum entstehen, wobei Abrechnungen jährlich und fristgerecht erfolgen müssen.

§ 556a BGB → Abrechnungsmaßstab für Betriebskosten
Betriebskosten werden grundsätzlich nach Wohnfläche umgelegt, können aber abweichend nach Verbrauch oder Verursachung geregelt werden.

§ 556b BGB → Fälligkeit der Miete, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
Die Miete ist bis spätestens zum dritten Werktag fällig, wobei der Mieter unter bestimmten Voraussetzungen aufrechnen oder zurückbehalten kann.

§ 556c BGB → Kosten der Wärmelieferung als Betriebskosten, Verordnungsermächtigung
Mieter tragen die Kosten der Wärmelieferung, wenn die Umstellung auf gewerbliche Lieferung unter bestimmten Bedingungen erfolgt.

Unterkapitel 1a: Vereinbarungen über die Miethöhe bei Mietbeginn in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten

§ 556d BGB → Zulässige Miethöhe bei Mietbeginn; Verordnungsermächtigung
Die Miete für Wohnraum in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten darf zu Beginn des Mietverhältnisses höchstens 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen.

§ 556e BGB → Berücksichtigung der Vormiete oder einer durchgeführten Modernisierung
Die Miete darf bis zur Höhe der Vormiete vereinbart werden, sofern diese die zulässige Miete übersteigt und bestimmte Erhöhungen unberücksichtigt bleiben.

§ 556f BGB → Ausnahmen
§ 556d findet keine Anwendung auf Wohnungen, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt oder nach umfassender Modernisierung vermietet werden.

§ 556g BGB → Rechtsfolgen; Auskunft über die Miete
Abweichende Vereinbarungen zum Nachteil des Mieters sind unwirksam, und der Vermieter muss über die Mietzulässigkeit informieren.

Unterkapitel 2: Regelungen über die Miethöhe

§ 557 BGB → Mieterhöhungen nach Vereinbarung oder Gesetz
Die Parteien können während des Mietverhältnisses die Miete erhöhen, wobei bestimmte Regelungen und Ausschlüsse zu beachten sind.

§ 557a BGB → Staffelmiete
Die Staffelmiete ermöglicht eine schriftliche Vereinbarung von Mietpreiserhöhungen über bestimmte Zeiträume, wobei der Mieter geschützt ist.

§ 557b BGB → Indexmiete
Die Indexmiete wird durch den Preisindex bestimmt, bleibt mindestens ein Jahr unverändert und Änderungen müssen schriftlich mitgeteilt werden.

§ 558 BGB → Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete
Der Vermieter kann eine Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete seit 15 Monaten unverändert ist.

§ 558a BGB → Form und Begründung der Mieterhöhung
Das Mieterhöhungsverlangen muss in Textform erfolgen und kann durch verschiedene Begründungsmittel, wie Mietspiegel, untermauert werden.

§ 558b BGB → Zustimmung zur Mieterhöhung
Der Mieter schuldet die erhöhte Miete nach Zustimmung ab dem dritten Monat, andernfalls kann der Vermieter auf Zustimmung klagen.

§ 558c BGB → Mietspiegel; Verordnungsermächtigung
Mietspiegel sind von Behörden oder Interessenvertretern erstellte Übersichten zur ortsüblichen Vergleichsmiete, die regelmäßig angepasst und veröffentlicht werden.

§ 558d BGB → Qualifizierter Mietspiegel
Ein qualifizierter Mietspiegel wird nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt und alle zwei Jahre an die Marktentwicklung angepasst.

§ 558e BGB → Mietdatenbank
Eine Mietdatenbank erfasst fortlaufend die ortsüblichen Vergleichsmieten zur Ermittlung angemessener Mietpreise für Wohnungen.

§ 559 BGB → Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen
Der Vermieter kann die Miete nach Modernisierungsmaßnahmen um 8 % der Kosten erhöhen, wobei Härtefälle und bestimmte Bedingungen zu beachten sind.

§ 559a BGB → Anrechnung von Drittmitteln
Kosten für Modernisierungsmaßnahmen, die durch öffentliche Mittel gedeckt sind, mindern den Erhöhungsbetrag nach § 559.

§ 559b BGB → Geltendmachung der Erhöhung, Wirkung der Erhöhungserklärung
Die Mieterhöhung nach § 559 bedarf einer schriftlichen Erklärung, die die Kosten und Berechnung detailliert darlegt, und tritt nach drei Monaten in Kraft.

§ 559c BGB → Vereinfachtes Verfahren
Vermieter können bei Modernisierungsmaßnahmen unter bestimmten Kostenbedingungen eine vereinfachte Mieterhöhung vornehmen, wobei frühere Erhöhungen zu berücksichtigen sind.

§ 559d BGB → Pflichtverletzungen bei Ankündigung oder Durchführung einer baulichen Veränderung
Vermieter verletzen vermutete Pflichten, wenn bauliche Veränderungen verspätet, belastend oder unnötig ruhend durchgeführt werden.

§ 559e BGB → Mieterhöhung nach Einbau oder Aufstellung einer Heizungsanlage
Der Vermieter kann die Miete nach Modernisierungsmaßnahmen um 10 Prozent der Kosten erhöhen, abzüglich öffentlicher Zuschüsse, unter bestimmten Bedingungen.

§ 560 BGB → Veränderungen von Betriebskosten
Der Vermieter kann Betriebskostenpauschalen erhöhen und anpassen, muss dies jedoch schriftlich begründen und dem Mieter mitteilen.

§ 561 BGB → Sonderkündigungsrecht des Mieters nach Mieterhöhung
Der Mieter kann bei Mieterhöhung bis zwei Monate nach Zugang kündigen, wodurch die Erhöhung nicht wirksam wird.

Kapitel 3: Pfandrecht des Vermieters

§ 562 BGB → Umfang des Vermieterpfandrechts
Der Vermieter hat ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Mieters für Forderungen aus dem Mietverhältnis, jedoch nicht für zukünftige Entschädigungen oder Mieten.

§ 562a BGB → Erlöschen des Vermieterpfandrechts
Das Pfandrecht des Vermieters erlischt bei Entfernung der Sachen, es sei denn, dies geschieht ohne sein Wissen oder Widerspruch.

§ 562b BGB → Selbsthilferecht, Herausgabeanspruch
Der Vermieter kann die Entfernung pfandrechtlich gesicherter Sachen verhindern und deren Herausgabe verlangen, wenn sie unrechtmäßig entfernt wurden.

§ 562c BGB → Abwendung des Pfandrechts durch Sicherheitsleistung
Der Mieter kann das Pfandrecht des Vermieters durch Sicherheitsleistung für einzelne Sachen abwenden.

§ 562d BGB → Pfändung durch Dritte
Das Pfandrecht des Vermieters kann gegenüber einem anderen Gläubiger nur für Mietforderungen des letzten Jahres vor der Pfändung geltend gemacht werden.

Kapitel 4: Wechsel der Vertragsparteien

§ 563 BGB → Eintrittsrecht bei Tod des Mieters
Mit dem Tod des Mieters treten der Ehegatte, Lebenspartner, Kinder oder andere Haushaltsangehörige in das Mietverhältnis ein, sofern keine gegenteilige Erklärung erfolgt.

§ 563a BGB → Fortsetzung mit überlebenden Mietern
Beim Tod eines Mieters wird das Mietverhältnis mit den überlebenden Mietern fortgesetzt, die innerhalb eines Monats kündigen können.

§ 563b BGB → Haftung bei Eintritt oder Fortsetzung
Die in das Mietverhältnis eingetretenen Personen haften neben dem Erben für Verbindlichkeiten des verstorbenen Mieters als Gesamtschuldner.

§ 564 BGB → Fortsetzung des Mietverhältnisses mit dem Erben, außerordentliche Kündigung
Stirbt der Mieter ohne Nachfolger, wird das Mietverhältnis mit dem Erben fortgesetzt, der es innerhalb eines Monats kündigen kann.

§ 565 BGB → Gewerbliche Weitervermietung
Bei gewerblicher Weitervermietung tritt der Vermieter in die Rechte und Pflichten des Mietverhältnisses zwischen Mieter und Drittem ein.

§ 566 BGB → Kauf bricht nicht Miete
Der Erwerber eines vermieteten Wohnraums tritt in die Rechte und Pflichten des Mietverhältnisses ein, während der Vermieter unter bestimmten Bedingungen haftet.

§ 566a BGB → Mietsicherheit
Der Erwerber eines veräußerten Wohnraums tritt in die Sicherheitsrechte und -pflichten des Vermieters ein, bleibt aber zur Rückgewähr verpflichtet.

§ 566b BGB → Vorausverfügung über die Miete
Der Vermieter kann Mieten für den laufenden und gegebenenfalls folgenden Monat wirksam verfügen, wenn der Eigentumsübergang nach dem 15. erfolgt.

§ 566c BGB → Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter über die Miete
Rechtsgeschäfte über Mietforderungen sind wirksam, solange der Mieter nicht von einem Eigentumsübergang Kenntnis hat.

§ 566d BGB → Aufrechnung durch den Mieter
Der Mieter kann gegen die Mietforderung des Erwerbers aufrechnen, sofern er die Gegenforderung vor Kenntnis des Eigentumsübergangs erlangt hat.

§ 566e BGB → Mitteilung des Eigentumsübergangs durch den Vermieter
Der Vermieter muss dem Mieter die Mitteilung über die Eigentumsübertragung des Wohnraums gegen sich gelten lassen, auch wenn diese unwirksam ist.

§ 567 BGB → Belastung des Wohnraums durch den Vermieter
Wird der Wohnraum nach der Überlassung belastet, sind die §§ 566 bis 566e anzuwenden, um den vertragsgemäßen Gebrauch zu schützen.

§ 567a BGB → Veräußerung oder Belastung vor der Überlassung des Wohnraums
Der Vermieter haftet für die vertragsgemäße Nutzung des Wohnraums, auch wenn er diesen an einen Dritten veräußert hat.

§ 567b BGB → Weiterveräußerung oder Belastung durch Erwerber
Wird vermieteter Wohnraum veräußert oder belastet, gelten die Vorschriften über den Eigentumsübergang und die Haftung des Vermieters.

Kapitel 5: Beendigung des Mietverhältnisses
Unterkapitel 1: Allgemeine Vorschriften

§ 568 BGB → Form und Inhalt der Kündigung
Die Kündigung eines Mietverhältnisses muss schriftlich erfolgen, wobei der Vermieter den Mieter über Widerspruchsfristen informieren soll.

§ 569 BGB → Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
Ein wichtiger Grund für die Kündigung des Mietverhältnisses liegt bei Gesundheitsgefährdung, Störung des Hausfriedens oder Zahlungsverzug vor.

§ 570 BGB → Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts
Der Mieter kann gegen den Rückgabeanspruch des Vermieters kein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.

§ 571 BGB → Weiterer Schadensersatz bei verspäteter Rückgabe von Wohnraum
Der Vermieter kann bei verspäteter Rückgabe des Mietobjekts nur unter bestimmten Umständen und im Rahmen der Billigkeit weiteren Schaden geltend machen.

§ 572 BGB → Vereinbartes Rücktrittsrecht; Mietverhältnis unter auflösender Bedingung
Vermieter kann sich nicht auf Vereinbarungen berufen, die ihm ein Rücktrittsrecht nach Wohnraumüberlassung einräumen.

Unterkapitel 2: Mietverhältnisse auf unbestimmte Zeit

§ 573 BGB → Ordentliche Kündigung des Vermieters
Der Vermieter kann nur aus berechtigtem Interesse kündigen, wobei Mieterhöhungen ausgeschlossen sind und die Gründe im Kündigungsschreiben angegeben werden müssen.

§ 573a BGB → Erleichterte Kündigung des Vermieters
Der Vermieter kann Mietverhältnisse in selbst bewohnten Gebäuden ohne berechtigtes Interesse kündigen, wobei die Kündigungsfrist um drei Monate verlängert wird.

§ 573b BGB → Teilkündigung des Vermieters
Der Vermieter kann unter bestimmten Voraussetzungen kündigen, um Wohnraum zu schaffen oder zu erweitern, wobei der Mieter Rechte auf Mietsenkung und Verlängerung hat.

§ 573c BGB → Fristen der ordentlichen Kündigung
Die Kündigung von Wohnraum ist fristgebunden und kann nicht zuungunsten des Mieters abweichend geregelt werden.

§ 573d BGB → Außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist
Die außerordentliche Kündigung eines Mietverhältnisses muss fristgerecht erfolgen und abweichende Regelungen zum Nachteil des Mieters sind unwirksam.

§ 574 BGB → Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung
Der Mieter kann der Kündigung widersprechen, wenn diese eine unzumutbare Härte darstellt, es sei denn, der Vermieter hat einen Kündigungsgrund.

§ 574a BGB → Fortsetzung des Mietverhältnisses nach Widerspruch
Der Mieter kann die Fortsetzung des Mietverhältnisses unter angemessenen Bedingungen verlangen, wobei abweichende Vereinbarungen unwirksam sind.

§ 574b BGB → Form und Frist des Widerspruchs
Der Mieter muss seinen Widerspruch gegen die Kündigung in Textform und fristgerecht erklären, um seine Rechte zu wahren.

§ 574c BGB → Weitere Fortsetzung des Mietverhältnisses bei unvorhergesehenen Umständen
Der Mieter kann die Fortsetzung eines Mietverhältnisses nur bei wesentlichen Änderungen der Umstände oder unverändertem Zustand verlangen.

Unterkapitel 3: Mietverhältnisse auf bestimmte Zeit

§ 575 BGB → Zeitmietvertrag
Ein Mietverhältnis kann befristet werden, wenn der Vermieter bestimmte Gründe angibt und der Mieter bei Wegfall des Grundes auf unbestimmte Zeit verlängern kann.

§ 575a BGB → Außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist
Mietverhältnisse auf bestimmte Zeit können unter bestimmten Bedingungen mit gesetzlicher Frist gekündigt werden, wobei abweichende Vereinbarungen unwirksam sind.

Unterkapitel 4: Werkwohnungen

§ 576 BGB → Fristen der ordentlichen Kündigung bei Werkmietwohnungen
Vermieter können bei dienstverhältnisbezogener Wohnraummiete unter bestimmten Fristen kündigen, abweichend von § 573c Abs. 1 Satz 2.

§ 576a BGB → Besonderheiten des Widerspruchsrechts bei Werkmietwohnungen
Die Vorschriften über die Kündigung von Werkmietwohnungen berücksichtigen die Interessen des Dienstberechtigten und schließen abweichende Vereinbarungen aus.

§ 576b BGB → Entsprechende Geltung des Mietrechts bei Werkdienstwohnungen
Bei der Beendigung eines Dienstverhältnisses über Wohnraum gelten die Vorschriften über Mietverhältnisse, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

== Kapitel 6: Besonderheiten bei der Bildung von Wohnungseigentum an vermieteten Wohnungen ==

§ 577 BGB → Vorkaufsrecht des Mieters
Mieter von vermieteten Wohnräumen haben ein Vorkaufsrecht beim Verkauf an Dritte, ausgenommen an Familienangehörige des Vermieters.

§ 577a BGB → Kündigungsbeschränkung bei Wohnungsumwandlung
Erwerber von vermietetem Wohnraum können sich auf Kündigungsbeschränkungen erst nach drei Jahren berufen, außer bei bestimmten Ausnahmen.

Untertitel 3: Mietverhältnisse über andere Sachen und digitale Produkte

§ 578 BGB → Mietverhältnisse über Grundstücke und Räume
Die Vorschriften über Mietverhältnisse gelten entsprechend für Grundstücke, nicht Wohnräume und spezielle Verträge mit öffentlichen Trägern.

§ 578a BGB → Mietverhältnisse über eingetragene Schiffe
Die Vorschriften über die Veräußerung und Belastung von Schiffsrechten regeln die Wirksamkeit von Mietverhältnissen bei Eigentumsübergang.

§ 578b BGB → Verträge über die Miete digitaler Produkte
Für Verbraucherverträge über digitale Produkte gelten abweichende Vorschriften zu Mängelrechten und Beendigung des Vertrags.

§ 579 BGB → Fälligkeit der Miete
Die Miete ist am Ende der Mietzeit oder nach Zeitabschnitten fällig, wobei spezifische Fristen für Grundstücke gelten.

§ 580 BGB → Außerordentliche Kündigung bei Tod des Mieters
Erbe und Vermieter können das Mietverhältnis innerhalb eines Monats nach Kenntnis vom Tod des Mieters außerordentlich kündigen.

§ 580a BGB → Kündigungsfristen
Die ordentliche Kündigung von Mietverhältnissen erfolgt fristgerecht je nach Mietart, wobei spezifische Fristen für Grundstücke, Geschäftsräume und bewegliche Sachen gelten.

Untertitel 4: Pachtvertrag

§ 581 BGB → Vertragstypische Pflichten beim Pachtvertrag
Der Pachtvertrag verpflichtet den Verpächter zur Gewährung des Gebrauchs und der Erträge des verpachteten Gegenstands, während der Pächter die Pacht zu zahlen hat.

§ 582 BGB → Erhaltung des Inventars
Der Pächter ist für die Erhaltung des verpachteten Inventars verantwortlich, während der Verpächter bei unverschuldetem Abgang Ersatz leisten muss.

§ 582a BGB → Inventarübernahme zum Schätzwert
Der Pächter trägt die Gefahr des Inventars, muss es ordnungsgemäß erhalten und bei Pachtende zum Schätzwert zurückgeben.

§ 583 BGB → Pächterpfandrecht am Inventar
Der Pächter hat ein Pfandrecht an mitgepachtetem Inventar zur Sicherung seiner Forderungen gegen den Verpächter.

§ 583a BGB → Verfügungsbeschränkungen bei Inventar
Vertragsklauseln, die dem Pächter den Verkauf von Inventar ohne Einwilligung des Verpächters untersagen, sind nur wirksam bei dessen Kaufverpflichtung.

§ 584 BGB → Kündigungsfrist
Fehlt die Bestimmung der Pachtzeit, ist die Kündigung nur zum Ende eines Pachtjahrs und bis zum dritten Werktag des Halbjahres zulässig.

§ 584a BGB → Ausschluss bestimmter mietrechtlicher Kündigungsrechte
Dem Pächter und Verpächter stehen die in den §§ 540 Abs. 1 und 580 genannten Kündigungsrechte nicht zu.

§ 584b BGB → Verspätete Rückgabe
Der Verpächter kann bei Rückgabeverweigerung des gepachteten Gegenstands Entschädigung in Form der vereinbarten Pacht verlangen.

Untertitel 5: Landpachtvertrag

§ 585 BGB → Begriff des Landpachtvertrags
Der Landpachtvertrag regelt die Pacht von Grundstücken zur landwirtschaftlichen Nutzung, einschließlich der dazugehörigen Gebäude.

§ 585a BGB → Form des Landpachtvertrags
Wird ein Landpachtvertrag länger als zwei Jahre nicht in Textform geschlossen, gilt er als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

§ 585b BGB → Beschreibung der Pachtsache
Die Vertragspartner erstellen gemeinsam eine Beschreibung der Pachtsache, deren Richtigkeit vermutet wird, und können bei Streitigkeiten einen Sachverständigen hinzuziehen.

§ 586 BGB → Vertragstypische Pflichten beim Landpachtvertrag
Der Verpächter überlässt die Pachtsache in nutzbarem Zustand und der Pächter trägt die Kosten für gewöhnliche Ausbesserungen.

§ 586a BGB → Lasten der Pachtsache
Der Verpächter trägt die auf der Pachtsache lastenden öffentlichen Abgaben und sonstigen Lasten.

§ 587 BGB → Fälligkeit der Pacht; Entrichtung der Pacht bei persönlicher Verhinderung des Pächters
Die Pacht ist am Ende der Pachtzeit zu zahlen, unabhängig von der persönlichen Verhinderung des Pächters an der Nutzung.

§ 588 BGB → Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung
Der Pächter hat erforderliche Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der Pachtsache zu dulden, es sei denn, sie verursachen unzumutbare Härten.

§ 589 BGB → Nutzungsüberlassung an Dritte
Der Pächter darf die Pachtsache ohne Erlaubnis des Verpächters nicht an Dritte überlassen und haftet für deren Verschulden.

§ 590 BGB → Änderung der landwirtschaftlichen Bestimmung oder der bisherigen Nutzung
Der Pächter benötigt die Erlaubnis des Verpächters zur Änderung der Nutzung der Pachtsache, die unter bestimmten Bedingungen ersetzt werden kann.

§ 590a BGB → Vertragswidriger Gebrauch
Setzt der Pächter einen vertragswidrigen Gebrauch trotz Abmahnung fort, kann der Verpächter auf Unterlassung klagen.

§ 590b BGB → Notwendige Verwendungen
Der Verpächter hat die Pflicht, dem Pächter die erforderlichen Aufwendungen für die Pachtsache zu erstatten.

§ 591 BGB → Wertverbessernde Verwendungen
Der Verpächter ersetzt dem Pächter zustimmungsbedürftige Verwendungen, die den Wert der Pachtsache erhöhen, bei Beendigung des Pachtverhältnisses.

§ 591a BGB → Wegnahme von Einrichtungen
Der Pächter kann eigene Einrichtungen abnehmen, es sei denn, der Verpächter zahlt eine angemessene Entschädigung oder der Pächter hat ein berechtigtes Interesse.

§ 591b BGB → Verjährung von Ersatzansprüchen
Ersatzansprüche aus Pachtverhältnissen verjähren in sechs Monaten, beginnend mit der Rückgabe der Sache oder der Beendigung des Pachtverhältnisses.

§ 592 BGB → Verpächterpfandrecht
Der Verpächter hat ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen und Früchten des Pächters, jedoch nicht für künftige Entschädigungsforderungen.

§ 593 BGB → Änderung von Landpachtverträgen
Ändern sich die Verhältnisse nach Pachtvertragsabschluss erheblich, kann jeder Teil eine Vertragsänderung, außer der Pachtdauer, verlangen.

§ 593a BGB → Betriebsübergabe
Bei der Übergabe eines Betriebs im Wege der vorweggenommenen Erbfolge tritt der Übernehmer in den Pachtvertrag ein, muss jedoch den Verpächter benachrichtigen.

§ 593b BGB → Veräußerung oder Belastung des verpachteten Grundstücks
Bei Veräußerung oder Belastung des verpachteten Grundstücks finden die §§ 566 bis 567b entsprechende Anwendung.

§ 594 BGB → Ende und Verlängerung des Pachtverhältnisses
Das Pachtverhältnis endet nach Ablauf der vereinbarten Zeit, verlängert sich jedoch unter bestimmten Bedingungen auf unbestimmte Zeit.

§ 594a BGB → Kündigungsfristen
Fehlt eine Pachtzeit, kann jeder Teil das Pachtverhältnis bis zum dritten Werktag des Pachtjahrs für das nächste Jahr kündigen.

§ 594b BGB → Vertrag über mehr als 30 Jahre
Nach 30 Jahren kann jeder Vertragsteil eines Pachtvertrags über 30 Jahre mit Frist zum Ende des nächsten Pachtjahrs kündigen, ausgenommen bei lebenslangen Verträgen.

§ 594c BGB → Kündigung bei Berufsunfähigkeit des Pächters
Der berufsunfähige Pächter kann das Pachtverhältnis außerordentlich kündigen, wenn der Verpächter der Nutzung durch Dritte widerspricht.

§ 594d BGB → Tod des Pächters
Stirbt der Pächter, können Erben und Verpächter das Pachtverhältnis innerhalb eines Monats mit sechsmonatiger Frist kündigen.

§ 594e BGB → Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
Die fristlose Kündigung des Pachtverhältnisses ist bei länger als drei Monaten ausbleibender Pachtzahlung zulässig.

§ 594f BGB → Schriftform der Kündigung
Die Kündigung eines Vertrags muss schriftlich erfolgen, um wirksam zu sein.

§ 595 BGB → Fortsetzung des Pachtverhältnisses
Der Pächter kann unter bestimmten Voraussetzungen die Fortsetzung des Pachtverhältnisses verlangen, wobei das Landwirtschaftsgericht über Dauer und Bedingungen entscheidet.

§ 595a BGB → Vorzeitige Kündigung von Landpachtverträgen
Vertragsteile können bei außerordentlicher Kündigung eines Landpachtverhältnisses auch nach Vertragsänderungen kündigen und das Landwirtschaftsgericht trifft Anordnungen zur Abwicklung.

§ 596 BGB → Rückgabe der Pachtsache
Der Pächter muss die Pachtsache in ordnungsgemäßem Zustand zurückgeben, hat jedoch kein Zurückbehaltungsrecht gegen den Verpächter.

§ 596a BGB → Ersatzpflicht bei vorzeitigem Pachtende
Der Verpächter ersetzt dem Pächter den Wert der noch nicht getrennten Früchte und Aufwendungen bei vorzeitigem Pachtende, unter Berücksichtigung des Ernterisikos.

§ 596b BGB → Rücklassungspflicht
Der Pächter muss bei Beendigung des Pachtverhältnisses notwendige landwirtschaftliche Erzeugnisse für die nächste Ernte zurücklassen und kann bei Mehrbedarf Wertersatz verlangen.

§ 597 BGB → Verspätete Rückgabe
Hält der Pächter die Pachtsache nach Vertragsende zurück, kann der Verpächter die vereinbarte Pacht als Entschädigung verlangen.

siehe auch

BGB, Buch 2, Abschnitt 8 → Einzelne Schuldverhältnisse
Regelt die einzelnen Vertragstypen des Schuldrechts.

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