Die §§ 420–432 BGB des siebten Abschnitts von Buch 2 [→ Recht der Schuldverhältnisse] des Bürgerlichen Gesetzbuches regeln die Rechtsverhältnisse bei Mehrheit von Schuldnern oder Gläubigern: Bei teilbaren Leistungen sind mehrere Schuldner oder Gläubiger im Zweifel zu gleichen Anteilen verpflichtet oder berechtigt. Gesamtschuldner haften dem Gläubiger als Gesamtheit, wobei dieser die gesamte Leistung von jedem einzelnen Schuldner ganz oder teilweise fordern kann und alle bis zur vollständigen Erfüllung verpflichtet bleiben. Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt für alle, während ein Erlass nur bei Aufhebung des gesamten Schuldverhältnisses und der Gläubigerverzug gegenüber einem Schuldner auch für die anderen wirken. Andere Tatsachen, wie Mahnung oder Verzug, wirken grundsätzlich nur für und gegen den einzelnen Schuldner, in dessen Person sie eintreten. Im Innenverhältnis haften die Gesamtschuldner nach Kopfteilen, wobei Ausfälle von den übrigen getragen werden und die Forderung bei Befriedigung auf den leistenden Schuldner übergeht. Verpflichten sich mehrere vertraglich zu einer teilbaren Leistung, gelten sie im Zweifel als Gesamtschuldner. Bei Gesamtgläubigern kann der Schuldner nach seiner Wahl an jeden leisten, wobei der Verzug eines Gläubigers gegen alle wirkt und die Gläubiger im Innenverhältnis gleichberechtigt sind. Schulden mehrere eine unteilbare Leistung, haften sie gesamtschuldnerisch, während bei mehreren Gläubigern einer unteilbaren Leistung nur gemeinschaftlich gefordert und geleistet werden kann.
§ 420 BGB → Teilbare Leistung
Schulden mehrere eine teilbare Leistung, sind sie im Zweifel zu gleichen Anteilen verpflichtet und berechtigt.
§ 421 BGB → Gesamtschuldner
Der Gläubiger kann die gesamte Leistung von jedem Gesamtschuldner ganz oder teilweise fordern, während alle Schuldner verpflichtet bleiben.
§ 422 BGB → Wirkung der Erfüllung
Die Erfüllung einer Schuld durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die anderen Schuldner, jedoch ist eine Aufrechnung durch diese ausgeschlossen.
§ 423 BGB → Wirkung des Erlasses
Ein vereinbarter Erlass zwischen Gläubiger und einem Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner, wenn eine Aufhebung des gesamten Schuldverhältnisses beabsichtigt ist.
§ 424 BGB → Wirkung des Gläubigerverzugs
Der Verzug des Gläubigers gegenüber einem Gesamtschuldner hat auch für die anderen Schuldner rechtliche Auswirkungen.
§ 425 BGB → Wirkung anderer Tatsachen
Tatsachen wirken nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten, sofern das Schuldverhältnis nichts anderes bestimmt.
§ 426 BGB → Ausgleichungspflicht, Forderungsübergang
Gesamtschuldner haften anteilig, wobei Ausfälle von anderen Schuldnern getragen werden und Forderungen bei Befriedigung übergehen.
§ 427 BGB → Gemeinschaftliche vertragliche Verpflichtung
Verpflichten sich mehrere vertraglich zu einer teilbaren Leistung, haften sie im Zweifel gesamtschuldnerisch.
§ 428 BGB → Gesamtgläubiger
Der Schuldner kann bei mehreren Gesamtgläubigern nach Wahl an jeden leisten, auch wenn einer Klage erhoben hat.
§ 429 BGB → Wirkung von Veränderungen
Der Verzug eines Gesamtgläubigers wirkt gegen alle Gläubiger, während Forderung und Schuld in einer Person die Rechte der anderen Gläubiger erlöschen.
§ 430 BGB → Ausgleichungspflicht der Gesamtgläubiger
Gesamtgläubiger sind im Verhältnis zueinander gleichberechtigt, sofern keine abweichende Regelung besteht.
§ 431 BGB → Mehrere Schuldner einer unteilbaren Leistung
Schulden mehrere eine unteilbare Leistung, haften sie gesamtschuldnerisch für die gesamte Forderung.
§ 432 BGB → Mehrere Gläubiger einer unteilbaren Leistung
Bei unteilbaren Leistungen können Gläubiger nur gemeinschaftlich fordern, während der Schuldner nur an alle leisten kann.
→ Recht der Schuldverhältnisse
Das zweite Buch des BGB: Recht der Schuldverhältnisse.
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