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privatrecht:mehrere_betreuer_verhinderungsbetreuer_ergaenzungsbetreuer

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Mehrere Betreuer; Verhinderungsbetreuer; Ergänzungsbetreuer

§ 1817 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) betrifft die Bestellung mehrerer Betreuer. Er regelt insbesondere Sterilisations-, Verhinderungs- und Ergänzungsbetreuer. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.

§ 1817 (1) BGB → Mehrere Betreuer
Das Gericht kann mehrere Betreuer mit unterschiedlichen Aufgabenbereichen bestellen, verzichtet aber grundsätzlich auf mehrere berufliche Betreuer außerhalb ausdrücklich geregelter Ausnahmen.

§ 1817 (2) BGB → Sterilisationsbetreuer
Für Entscheidungen über eine Sterilisation des Betreuten ist stets ein besonderer Sterilisationsbetreuer zu bestellen.

§ 1817 (3) BGB → Gemeinsame Vertretung
Sind mehrere Betreuer mit demselben Aufgabenbereich betraut, handeln sie grundsätzlich nur gemeinsam, sofern das Gericht nichts anderes bestimmt oder Gefahr im Verzug besteht.

§ 1817 (4) BGB → Verhinderungsbetreuer
Das Gericht kann vorsorglich einen Verhinderungsbetreuer, auch einen Betreuungsverein, bestellen, der bei tatsächlicher Verhinderung des Hauptbetreuers dessen Aufgaben übernimmt.

§ 1817 (5) BGB → Ergänzungsbetreuer
Ist der Betreuer aus rechtlichen Gründen an der Wahrnehmung einzelner Angelegenheiten gehindert, bestellt das Gericht hierfür einen Ergänzungsbetreuer.

siehe auch

BGB → Rechtliche Betreuung
Regelungen zur Bestellung, Aufgabenwahrnehmung, Kontrolle, Beendigung und Vergütung rechtlicher Betreuer Volljähriger.

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